Kündigung erklärt

Kündigung der Wohnung: Was Vermieter dürfen und was Sie tun können

Ein Vermieter darf nur mit berechtigtem Grund kündigen: Eigenbedarf, eine erhebliche Vertragsverletzung oder eine Verwertung des Hauses (§ 573 BGB). Die Frist beträgt drei Monate und wächst mit der Mietdauer auf bis zu neun (§ 573c BGB); fristlos geht es nur aus wichtigem Grund. Gegen eine ordentliche Kündigung können Sie wegen Härte widersprechen, gegen eine fehlerhafte Kündigung immer.

5 Min. LesezeitKündigung & MietrechtDeutschland
Kurz gesagt
  • Nur drei Gründe tragen eine ordentliche Kündigung: Eigenbedarf, Vertragsverletzung, Verwertung (§ 573 BGB). Die Begründung muss im Schreiben stehen, sonst ist es unwirksam.
  • Fristen: drei Monate; nach fünf Jahren sechs, nach acht Jahren neun Monate (§ 573c BGB). Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Monats zugehen.
  • Widerspruch wegen Härte: Alter, Krankheit, Schwangerschaft, fehlender Ersatzwohnraum – schriftlich, bis zwei Monate vor Ende der Frist (§§ 574, 574b BGB).
  • Fristlos nur aus wichtigem Grund, etwa Mietschulden von zwei Monatsmieten (§ 543 BGB). Räumen darf der Vermieter nur mit Urteil.

Wann darf der Vermieter die Wohnung kündigen?

Für eine ordentliche Kündigung braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB). Das Gesetz nennt drei Fälle: Er oder ein naher Angehöriger will die Wohnung selbst nutzen (Eigenbedarf); Sie haben Ihre Pflichten erheblich verletzt, etwa durch wiederholt verspätete Miete; oder das Haus kann ohne die Kündigung nicht angemessen verwertet werden, wobei eine höhere Miete als Grund nicht reicht. Der Grund muss im Kündigungsschreiben stehen und die Kündigung die Schriftform wahren (§§ 568, 573 Abs. 3 BGB).

Vorgetäuschter Eigenbedarf

Zieht nach Ihrem Auszug niemand ein oder wird die Wohnung neu vermietet, war der Eigenbedarf womöglich vorgeschoben. Dann schulden Ihnen Vermieter Schadensersatz: Umzugskosten, Maklerprovision, die höhere Miete der neuen Wohnung.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Für den Vermieter drei Monate bei einer Mietdauer bis fünf Jahre, sechs Monate ab fünf Jahren und neun Monate ab acht Jahren (§ 573c BGB). Für Sie als Mieter bleiben es immer drei Monate. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat zählt. Alle Fälle mit Beispielen stehen im Ratgeber Kündigungsfristen.

Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung?

  1. Form und Grund prüfen. Schriftform mit Unterschrift, an alle Mieter, mit konkretem Grund und richtiger Frist. Fehlt eines, weisen Sie die Kündigung schriftlich zurück.
  2. Widerspruch wegen Härte. Würde der Auszug Sie oder Ihre Familie unzumutbar treffen, legen Sie schriftlich Widerspruch ein, spätestens zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist (§ 574b BGB). Das Mietverhältnis läuft dann weiter, bis ein Gericht entscheidet.
  3. Nicht ausziehen, nichts unterschreiben. Räumen darf der Vermieter nur mit einem Räumungstitel; einen Aufhebungsvertrag sollten Sie nie ungeprüft unterschreiben.
  4. Bei fristloser Kündigung wegen Mietschulden: den gesamten Rückstand sofort zahlen, das heilt die Kündigung bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage. Mehr im Ratgeber fristlose Kündigung.

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Häufige Fragen zur Kündigung

Darf der Vermieter ohne Grund kündigen?

Nein. Eine ordentliche Kündigung braucht ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, und der Grund muss im Schreiben stehen. Ohne Grund ist die Kündigung unwirksam.

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?

Drei Monate, unabhängig von der Mietdauer (§ 573c BGB), wenn der Vertrag nichts Günstigeres regelt. Bei einer Staffelmiete kann Ihre Kündigung für bis zu vier Jahre ausgeschlossen sein.

Muss ich nach der Kündigung sofort ausziehen?

Nein. Erst nach Ablauf der Frist, und räumen darf der Vermieter nur mit einem gerichtlichen Räumungstitel. Mit einem Härtewiderspruch bleiben Sie, bis ein Gericht entschieden hat.

Bekomme ich Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf?

Ja. Wer wegen eines nur vorgeschobenen Eigenbedarfs auszieht, kann Umzugskosten, Maklerprovision und die Mehrmiete der neuen Wohnung verlangen (§ 280 BGB).

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