- Die Mietpreisbremse gilt im gesamten Stadtgebiet von München.
- In München gilt sie für alle Mietverträge, die ab dem 7. August 2019 abgeschlossen wurden.
- Mieter städtischer Wohnungsbaugesellschaften profitieren bereits ab dem 1. August 2018.
- Liegt die Nettokaltmiete mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, können Sie die Mietpreisbremse ziehen.
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Ja. Die Mietpreisbremse gilt im gesamten Stadtgebiet von München.
Rechtsgrundlage ist das bundesweit seit 2015 geltende Gesetz, das jedes Bundesland für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per eigener Verordnung erlassen muss. In Bayern regelt das die Mieterschutzverordnung. Die aktuelle Fassung trat am 1. Januar 2026 in Kraft, nachdem der Bund die Rechtsgrundlage bis zum 31. Dezember 2029 verlängert hat. München zählt weiterhin zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – zusammen mit insgesamt 285 bayerischen Städten und Gemeinden statt bisher 208. Die Erweiterung betraf vor allem den Großraum München und das Oberland.
Wie die Mietpreisbremse nach München kam
Auch in Bayern musste die Mietpreisbremse mehrere Hürden nehmen, bevor sie vollständig griff. Ein Überblick über die wichtigsten Meilensteine:
- 1. August 2015Bayern führt die Mietpreisbremse für 137 Städte und Gemeinden ein. Wegen des besonders angespannten Wohnungsmarkts ist München darunter.
- 10. November 2015Die Staatsregierung legt fest, dass bei Wiedervermietung – auch in München – die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
- 21. Juni 2017Das Landgericht München erklärt die Mietpreisbremse in Bayern für unwirksam, weil die Verordnung nicht ausreichend begründet wurde (Formfehler nach § 556d BGB). Bayern war nicht das einzige Bundesland, dessen Mietpreisbremse zunächst an einem solchen Formfehler scheiterte.
- 25. Juli 2018Der Münchner Stadtrat beschließt einen kommunalen Mietendeckel: Ab 1. August 2018 gilt er für Wohnungen städtischer Gesellschaften wie GEWOFAG und GWG, die zudem strengere Regeln einhalten müssen.
- 7. August 2019Mit der ordnungsgemäß begründeten Neufassung erhalten alle Münchner Mieter wieder Rechtssicherheit. Die Mietpreisbremse gilt für neue Mietverträge ab diesem Datum – damals in 162 bayerischen Städten und Gemeinden, darunter München.
- 1. April 2020Der Bund verschärft das Gesetz: Seitdem kann zu viel gezahlte Miete bis zu 30 Monate rückwirkend zurückgefordert werden.
- 1. Januar 2022Eine neue Mieterschutzverordnung (vom 14. Dezember 2021) löst die Fassung von 2019 ab. Die Mietpreisbremse gilt nun in 203 Gemeinden statt bisher 162 – München bleibt dabei. Zunächst befristet bis Ende 2025.
- 1. September 2023Bayern erweitert den Geltungsbereich um fünf weitere Gemeinden auf insgesamt 208 Städte und Gemeinden.
- 17. Juli 2025Der Bund verlängert die Rechtsgrundlage der Mietpreisbremse (§ 556d BGB) bis zum 31. Dezember 2029.
- 1. Januar 2026Bayern erlässt eine neue Mieterschutzverordnung (vom 16. Dezember 2025). Die Mietpreisbremse gilt nun in 285 Städten und Gemeinden – München bleibt erfasst, und die Verordnung läuft bis Ende 2029.
Bis wann gilt die Mietpreisbremse in München?
Gültig bis 31. Dezember 2029
Wenn Sie Ihren Münchner Mietvertrag am oder nach dem 7. August 2019 unterschrieben haben, können Sie die Mietpreisbremse ziehen, sobald die Miete überhöht ist. Als Mieter einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft bereits ab August 2018.
Wie gut funktioniert die Mietpreisbremse in München?
Nach anfänglichen Formfehlern steht die Mietpreisbremse in Bayern seit 2019 auf sicherem Boden. Sie wurde seitdem mehrfach bestätigt, in ihrer Wirkung verschärft und bis Ende 2029 verlängert. Für Münchner Mieter bedeutet das langfristige Rechtssicherheit: Wer mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlt, kann seine Miete senken und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.
Trotzdem versuchen manche Vermieter, die Mietpreisbremse mit Tricks zu umgehen. Gleichzeitig kennen viele Münchner Mieter ihre Rechte gar nicht. Umso wichtiger ist es, aktiv zu werden – es gibt viele gute Gründe, die Mietpreisbremse zu ziehen. Je mehr Haushalte ihr Recht durchsetzen, desto langsamer steigt der Münchner Mietspiegel und damit die Grundlage für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Wann gilt die Mietpreisbremse nicht?
Es gibt bundesweite Ausnahmen, in denen die Mietpreisbremse nicht gezogen werden kann. Sie gelten auch für Mietverhältnisse in München:
Erstvermietung
Das Gesetz gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt wurden.
Umfassende Modernisierung
Für umfassend modernisierte Wohnungen gilt die Mietpreisbremse nicht.
Ältere Mietverhältnisse
Verträge, die vor dem 7. August 2019 geschlossen wurden, sind ausgenommen – bei städtischen Wohnungsbaugesellschaften Verträge vor August 2018.
Befristete Vermietung
Befristete Vermietung wird oft genutzt, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Meist lässt sich die Miete aber trotzdem senken. Gerne prüfen wir für Sie, ob das in Ihrem Fall zutrifft.
Bestandsschutz der Vormiete
Zahlten bereits die Vormieter eine überhöhte Miete, bevor die Mietpreisbremse in Kraft trat (also vor dem 7. August 2019), kann die Miete nur auf dieses Niveau gesenkt werden.
Über diese bundesweiten Regeln hinaus hat Bayern keine weiteren Ausnahmen festgelegt. Auch wenn eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, empfehlen wir eine Prüfung. In München gilt zudem eine abgesenkte Kappungsgrenze: Vermieter dürfen die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent erhöhen. In vielen Fällen steht Ihnen daher wegen unzulässiger Mieterhöhungen trotzdem eine Senkung zu.
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