Mietrecht erklärt

Mietrecht für Mieter: Ihre Rechte im Überblick

Mieter in Deutschland haben mehr Rechte, als viele Vermieter einräumen. Das BGB begrenzt die Miete bei Neuvermietung (§ 556d), deckelt Mieterhöhungen (§ 558), verlangt für eine Kündigung einen Grund (§ 573), beschränkt die Kaution auf drei Nettokaltmieten (§ 551), senkt die Miete bei Mängeln (§ 536) und setzt der Nebenkostenabrechnung eine Frist (§ 556). Diese Seite nennt zu jedem Thema den Paragrafen, die wichtigste Zahl und die Seite mit der ausführlichen Antwort. Die einzige Leistung von CONNY ist heute die kostenlose Prüfung Ihrer Miete nach der Mietpreisbremse.

7 Min. LesezeitMietrechtDeutschland
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Kurz gesagt
  • Zahle ich zu viel Miete? In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Muss ich der Mieterhöhung zustimmen? Der Vermieter darf die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, innerhalb von drei Jahren aber um höchstens 20 Prozent; in Städten mit Kappungsgrenzenverordnung um höchstens 15 Prozent.
  • Darf der Vermieter mir kündigen? Nur mit berechtigtem Interesse: Eigenbedarf, eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder eine Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung.
  • Wann bekomme ich meine Kaution zurück? Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen, Sie dürfen sie in drei Monatsraten zahlen, und der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen verzinst anlegen.
  • Darf ich bei Mängeln die Miete kürzen? Ja. Bei einem Mangel, der die Wohnung erheblich beeinträchtigt, mindert sich die Miete kraft Gesetzes – Sie brauchen keine Erlaubnis des Vermieters.
  • Ist meine Nebenkostenabrechnung richtig? Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen; danach darf er keine Nachzahlung mehr verlangen.

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Die kostenlose Mietpreis-Prüfung zeigt in zwei Minuten, ob Ihre Miete über der Grenze der Mietpreisbremse liegt.

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Zahle ich zu viel Miete? Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB)

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, umfassend modernisierte Wohnungen und eine höhere Vormiete. Rügen Sie den Verstoß innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, können Sie die zu viel gezahlte Miete seit Einzug zurückverlangen (§ 556g BGB); rügen Sie später, nur ab der Rüge. Wie hoch Ihre Miete sein dürfte, zeigt die kostenlose Mietpreis-Prüfung in wenigen Minuten. Mehr dazu auf der Seite zur Mietpreisbremse.

Muss ich der Mieterhöhung zustimmen? (§ 558 BGB)

Der Vermieter darf die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, innerhalb von drei Jahren aber um höchstens 20 Prozent; in Städten mit Kappungsgrenzenverordnung um höchstens 15 Prozent. Die Erhöhung muss schriftlich begründet sein, etwa mit dem Mietspiegel, und die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirken soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Sie haben bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang Zeit zu prüfen (§ 558b BGB). Ohne Ihre Zustimmung muss der Vermieter auf Zustimmung klagen. Mehr auf der Seite zur Mieterhöhung.

Darf der Vermieter mir kündigen? (§ 573 BGB)

Nur mit berechtigtem Interesse: Eigenbedarf, eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder eine Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Die Kündigung muss schriftlich sein und den Grund nennen. Die Frist beträgt drei Monate und steigt nach fünf Jahren Mietdauer auf sechs, nach acht Jahren auf neun Monate (§ 573c BGB). Sie selbst kündigen immer mit drei Monaten Frist. Trifft Sie der Auszug besonders hart, können Sie bis zwei Monate vor Vertragsende widersprechen (§ 574 BGB). Mehr auf der Seite zur Kündigung der Wohnung.

Wann bekomme ich meine Kaution zurück? (§ 551 BGB)

Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen, Sie dürfen sie in drei Monatsraten zahlen, und der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen verzinst anlegen. Nach dem Auszug hat er eine angemessene Prüffrist; die Gerichte gewähren meist drei bis sechs Monate. Danach fordern Sie die Kaution schriftlich mit Fristsetzung zurück. Mehr auf der Seite Kaution zurückfordern.

Darf ich bei Mängeln die Miete kürzen? (§ 536 BGB)

Ja. Bei einem Mangel, der die Wohnung erheblich beeinträchtigt, mindert sich die Miete kraft Gesetzes – Sie brauchen keine Erlaubnis des Vermieters. Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel angezeigt haben (§ 536c BGB). Die Höhe richtet sich nach der Schwere: von wenigen Prozent bei kleineren Störungen bis zur vollen Miete bei Unbewohnbarkeit. Dokumentieren Sie den Mangel mit Fotos und Datum und zahlen Sie den strittigen Betrag unter Vorbehalt. Mehr auf der Seite zur Mietminderung.

Ist meine Nebenkostenabrechnung richtig? (§ 556 BGB)

Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen; danach darf er keine Nachzahlung mehr verlangen. Sie haben nach Zugang ebenfalls zwölf Monate, um Einwände zu erheben, und dürfen die Belege einsehen. Umlegbar sind nur Kosten aus der Betriebskostenverordnung, die im Mietvertrag vereinbart sind; Verwaltung und Instandhaltung gehören nicht dazu. Mehr dazu unter Mieterschutz.

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Zwei Minuten, kostenlos, ohne Verpflichtung: Die Mietpreis-Prüfung vergleicht Ihre Miete mit der Grenze des § 556d BGB.

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