Vermieter-Tricks

Ihr Vermieter will die Mietpreisbremse umgehen? Sie können sich wehren.

Vermieter greifen auf die ungewöhnlichsten Tricks zurück, um die Mietpreisbremse auszuhebeln. Dem müssen Sie sich nicht ergeben: CONNY hat in hunderten Gerichtsverfahren solche Versuche abgewehrt.

9 Min. Lesezeit Mietpreisbremse Stand: Oktober 2026
Die Mietpreisbremse gilt bis Ende 2029 und für weit mehr Wohnungen, als viele Mieter denken.
Kurz gesagt
  • Die Mietpreisbremse gilt bis Ende 2029, auch für möblierte Wohnungen, befristete Verträge und WGs.
  • Viele angebliche Ausnahmen halten vor Gericht nicht stand: etwa eine untergeschobene Gewerbe-Klausel oder ein überhöhter Möblierungszuschlag.
  • Eine geplante Mietrechtsreform soll Tricks mit Möblierung und Kurzzeitvermietung erschweren. Beschlossen ist sie noch nicht.
  • Lassen Sie Ihren Vertrag samt allen Anlagen und Nachträgen prüfen, bevor Sie aufgeben.

Warum Vermieter damit oft nicht durchkommen

Seit 2017 zieht CONNY für Mieter vor Gericht. Dabei begegnen uns immer neue Begründungen, warum die Mietpreisbremse ausgerechnet für diese eine Wohnung nicht gelten soll.

Die Regel steht in § 556d BGB: Bei einer Neuvermietung darf die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gibt es nur für eine höhere Vormiete und für eine Modernisierung in den letzten drei Jahren (§ 556e BGB) sowie für Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f BGB). Jede andere Begründung Ihres Vermieters hat im Gesetz keine Grundlage.

Uns werden immer wieder erstaunliche Argumente präsentiert: Mietverträge mit unzulässigen Klauseln oder Nachträgen, zweifelhafte Vormietverträge oder falsche Angaben zur Wohnung. Richtig und wichtig ist: Egal ob Möblierung, WG oder Modernisierung, die Mietpreisbremse gilt für weitaus mehr Wohnungen, als viele Mieter denken.

Dr. Daniel Halmer, Gründer und Geschäftsführer von CONNY
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Die häufigsten Vermieter-Tricks

Diese Maschen begegnen uns in der Praxis immer wieder. Zu vielen davon gibt es Verfahren, die CONNY für Mieter gewonnen oder per Vergleich zu deren Gunsten beendet hat.

1

Die untergeschobene Gewerbe-Klausel

Für Gewerberäume gilt die Mietpreisbremse nicht. Manche Vermieter tragen deshalb ungefragt in einem Nebensatz ein, dass ein Zimmer auch gewerblich genutzt werden darf. Viele Mieter überlesen das oder unterschätzen, was es bedeutet.

Kommt es zum Streit, beruft sich der Vermieter auf eine angebliche gewerbliche Nutzung. Kann der Mieter glaubhaft darlegen, dass er kein Gewerbe in der Wohnung betreibt und das auch nie wollte, lässt sich dieses Argument meist gut entkräften.

Das ErgebnisVergleich im Sinne der Mieter: Miete gesenkt von 1.058 Euro auf 888,46 Euro.AG Tempelhof-Kreuzberg, Az. 23 C 235/18

Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Formulierungen zur gewerblichen Nutzung. Wohnen Sie dort ganz normal, greift die Mietpreisbremse in der Regel trotzdem.

2

Möblierung als angeblicher Freifahrtschein

Vor allem private Vermieter glauben, dass möblierte Wohnungen nicht unter die Mietpreisbremse fallen. Das stimmt nicht. Erlaubt ist lediglich ein angemessener Möblierungszuschlag. Gerichte orientieren sich dabei am Zeitwert der Möbel; in Berlin werden häufig rund 2 Prozent des Zeitwerts pro Monat angesetzt. Viele Vermieter verlangen deutlich mehr und begründen den Zuschlag nicht.

In einem Fall in Berlin-Neukölln berief sich der Vermieter sogar auf einen hohen Möblierungszuschlag, obwohl im Vertrag stand, dass die Mieter die Möbel gar nicht nutzen.

Geplant: Nach dem Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform soll der Zuschlag künftig höchstens 1 Prozent des Zeitwerts pro Monat betragen und vor Vertragsschluss offengelegt werden müssen. Für voll möblierte Wohnungen soll ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent der Nettokaltmiete als angemessen gelten. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.

Das ErgebnisVergleich: Miete gesenkt von 800 Euro auf 600 Euro.AG Neukölln, Az. 2 C 187/18

Fragen Sie nach einer Aufstellung der Möbel und ihres Werts. Ein pauschaler oder unbegründeter Zuschlag ist ein Warnsignal.

3

Befristung und „vorübergehender Gebrauch“

Ein weit verbreiteter Irrtum: Befristete Mietverträge sind nicht automatisch von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch für einen Zeitmietvertrag gilt sie. Ausgenommen ist nur Wohnraum, der zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird, etwa für ein kurzes Projekt oder ein Praktikum.

Genau darauf berufen sich manche Vermieter, obwohl Mieter dort dauerhaft leben wollen. Wo die Grenze liegt, ist bisher nicht gesetzlich festgelegt. Gerichte entscheiden im Einzelfall und tendieren zu etwa sechs Monaten.

Hinzu kommt: Eine Befristung muss einen gesetzlich anerkannten Grund haben, etwa späteren Eigenbedarf. Wird Ihnen immer wieder eine neue Befristung vorgelegt, ist der Grund oft nur vorgeschoben.

Geplant: Die Ausnahme für vorübergehenden Gebrauch soll künftig grundsätzlich nur noch für Mietverhältnisse bis sechs Monate gelten, verlängerbar auf höchstens acht Monate. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.

Wohnen Sie länger als ein paar Monate in der Wohnung oder wurde Ihr Vertrag mehrfach verlängert? Dann lohnt sich eine Prüfung fast immer.

4

Nachträge und Zusatzverträge

Bei diesem Trick unterschreiben Mieter zunächst einen normalen Mietvertrag, oft am oberen Rand des Zulässigen. Direkt danach, manchmal am selben Tag, folgt ein Zusatzvertrag, der mehrere hundert Euro auf die Miete aufschlägt. Begründet wird das meist mit Modernisierungen, die noch gar nicht durchgeführt wurden.

Das Landgericht Berlin hat diese Praxis bei der Deutsche Wohnen als unzulässige Umgehung gewertet. Vertrag und Zusatzvertrag gelten als einheitliche Vereinbarung, die Mietpreisbremse greift für die Gesamtmiete.

Inzwischen setzen Vermieter Nachträge auch anders ein, etwa bei einem Mieterwechsel statt eines neuen Mietvertrags. Hier ist die Rechtslage deutlich schwieriger. Mehr dazu in unserem Ratgeber Nachtrag statt neuer Mietvertrag.

Das ErgebnisMiete gesenkt von 716 Euro auf 509 Euro.AG Tempelhof-Kreuzberg, Az. 18 C 148/17; LG Berlin, Az. 66 S 45/18

Unterschreiben Sie Zusatzvereinbarungen zur Miete nicht unter Zeitdruck und heben Sie alle Unterlagen auf.

5

Die angebliche Vormiete

Lag schon die Miete des Vormieters über der Grenze der Mietpreisbremse, darf der Vermieter diese Vormiete grundsätzlich weiter verlangen. Das gilt aber nur, wenn der Vormietvertrag vor Einführung der Mietpreisbremse in Ihrer Stadt geschlossen wurde (in Berlin vor dem 1. Juni 2015). War schon die Vormiete zu hoch, ist sie keine zulässige Ausnahme.

Einige Wohnungsunternehmen legen Mietern trotzdem Vormietverträge mit überhöhter Miete vor, die erst nach diesem Stichtag geschlossen wurden. Besonders hartnäckig war die Gabriel International, die diese Masche selbst vor Gericht weiter verfolgte. Deren Anwalt drohte den Mietern sogar mit einer Strafanzeige.

Das ErgebnisDas Amtsgericht senkte die Miete auf 695 Euro kalt. Nach der Berufung des Vermieters einigten sich die Parteien vor dem Landgericht auf 885,47 Euro.AG Neukölln, Az. 13 C 436/18; LG Berlin, Az. 66 S 128/19

Beruft sich Ihr Vermieter auf die Vormiete, muss er darüber Auskunft geben. Achten Sie auf das Datum des Vormietvertrags.

6

Die aufgeblähte „umfassende Modernisierung“

Nach einer umfassenden Modernisierung gilt die Mietpreisbremse bei der ersten Vermietung nicht. Die Hürden dafür sind aber hoch: Als Faustregel muss etwa ein Drittel dessen investiert worden sein, was ein vergleichbarer Neubau kosten würde, und die Wohnung muss danach in wesentlichen Teilen einem Neubau gleichen. Der Vermieter muss das mit einer nachvollziehbaren Kostenaufstellung belegen.

Vor allem Akelius hat das sogenannte Luxussanieren zum Geschäftsmodell gemacht. Reicht der Aufwand nicht aus, werden Kosten oft künstlich aufgebläht, etwa durch hohe Stundensätze für Architektenleistungen bei einfachen Arbeiten. Auch reine Instandsetzungen zählen nicht, etwa der Einbau eines vorgeschriebenen FI-Schutzschalters.

Bei einer 83 m² großen Wohnung in Berlin-Neukölln konnten wir zeigen, dass keine umfassende Modernisierung vorlag. Das Gericht folgte dem: Die Wohnung fällt unter die Mietpreisbremse.

Das ErgebnisVergleich: Miete gesenkt von 1.100 Euro auf 919,16 Euro kalt.AG Neukölln, Az. 10 C 293/18

Lassen Sie sich die Kostenaufstellung zeigen. Reparaturen und Pflichtnachrüstungen gehören nicht hinein.

7

Erfundene Ausstattungsmerkmale

Je besser die Ausstattung, desto höher die ortsübliche Vergleichsmiete. Manche Vermieter machen ihre Wohnung deshalb auf dem Papier schöner, als sie ist. Bei einer Studentenwohnung in Berlin-Wedding (38 m², 327 Euro kalt) begründete die Vonovia eine Mieterhöhung unter anderem so:

  • „Hochwertige Fliesen“: Tatsächlich waren es einfache Baumarktfliesen in abgenutztem Zustand.
  • „Aufwendiger Stuck in den meisten Räumen“: Tatsächlich gab es nur in einem Raum etwas Stuck, der bereits bröckelte.
  • „Barrierearm“: Fotos zeigten eine 6 cm hohe Schwelle zwischen Flur und Wohnzimmer.

Die Vonovia klagte sogar, um die Erhöhung durchzusetzen. Viele Mieter geben in solchen Fällen nach, sobald Post vom Gericht kommt. Dieser Student wandte sich an CONNY.

Das ErgebnisDie Mieterhöhung wurde erfolgreich abgewehrt, die Vonovia verlor den Prozess.AG Wedding, Az. 22c C 233/19

Gleichen Sie die angegebenen Merkmale mit Ihrer Wohnung ab und machen Sie Fotos.

8

Das Abtretungsverbot im Mietvertrag

Immer mehr Mieter setzen ihre Rechte mithilfe von Dienstleistern wie CONNY durch. Akelius versuchte deshalb, das mit einer Klausel im Mietvertrag zu verhindern: Mieter sollten ihre Ansprüche nicht an Dritte abtreten dürfen.

CONNY klagte dagegen und bekam in zweiter Instanz recht. Das Landgericht Berlin sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Mieter dürfen ihre Ansprüche also abtreten, und Unternehmen wie CONNY dürfen diese für sie durchsetzen.

Das ErgebnisAbtretungsverbote dieser Art in Mietverträgen sind unwirksam.LG Berlin, Az. 65 S 241/20

Steht ein Abtretungsverbot in Ihrem Vertrag, hält Sie das nicht davon ab, CONNY zu beauftragen.

Was sich bald ändern könnte

Die Bundesregierung hat im April 2026 eine Mietrechtsreform beschlossen, die der Bundestag seit Juli berät. Sie soll Umgehungen über Möblierung, Kurzzeitvermietung und Indexmiete erschweren. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Rechtslage, und die neuen Regeln sollen nur für neue Verträge gelten.

Was Sie jetzt tun sollten

Ganz gleich, mit welcher Begründung Ihr Vermieter die Mietpreisbremse ausschließen will:

  1. Vertrag samt Anlagen lesen

    Achten Sie auf Klauseln zu Gewerbe, Möblierung, Befristung sowie auf Nachträge und Zusatzvereinbarungen.

  2. Nichts unter Druck unterschreiben

    Neue Vereinbarungen zur Miete müssen Sie nicht sofort unterschreiben. Nehmen Sie sich Zeit oder lassen Sie sie prüfen.

  3. Unterlagen sammeln

    Heben Sie Inserat, Mietvertrag, Nachträge, Möbelliste und Schriftverkehr auf. Fotos der Wohnung helfen ebenfalls.

  4. Miete prüfen lassen

    Prüfen Sie auf unserer Website kostenlos und unverbindlich, ob Ihre Miete über der zulässigen Grenze liegt.

Die gute Nachricht

Ob eine Ausnahme wirklich greift, muss der Vermieter belegen. Viele Tricks halten einer genauen Prüfung nicht stand. Und mit CONNY tragen Sie dabei kein Kostenrisiko.

So setzen Sie Ihr Recht mit CONNY durch

CONNY ist die führende Verbraucherrechte-Plattform und setzt sich für Mieterrechte ein. Wir prüfen Ihren Vertrag, fordern die nötigen Auskünfte bei Ihrem Vermieter an und streben eine einvernehmliche Einigung an. Gelingt das nicht, ziehen wir für Sie vor Gericht und übernehmen alle Anwalts- und Gerichtskosten.

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*Übernahme aller Anwalts- und Gerichtskosten. Kosten entstehen nur im Erfolgsfall.

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Fälle sind Einzelfallentscheidungen und Vergleiche aus CONNY-Verfahren.

Häufige Fragen zur Umgehung der Mietpreisbremse

Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?

Ja. § 556d BGB unterscheidet nicht zwischen möblierten und unmöblierten Wohnungen. Der Vermieter darf nur einen angemessenen Möblierungszuschlag auf die zulässige Miete aufschlagen, und den muss er mit dem Wert der Möbel begründen können.

Kann der Vermieter die Mietpreisbremse mit einem befristeten Vertrag umgehen?

Nein. Ein Zeitmietvertrag fällt genauso unter § 556d BGB wie ein unbefristeter. Ausgenommen ist nur Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, und wer dauerhaft in der Wohnung lebt, wohnt nicht vorübergehend.

Muss der Vermieter mir sagen, warum eine Ausnahme gelten soll?

Ja. Nach § 556g Abs. 1a BGB muss er Sie vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform informieren, wenn er sich auf Vormiete, Modernisierung oder Neubau beruft. Holt er die Auskunft erst später nach, kann er die Ausnahme erst zwei Jahre danach für sich nutzen.

Wie bekomme ich zu viel gezahlte Miete zurück?

Sie rügen den Verstoß in Textform beim Vermieter (§ 556g Abs. 2 BGB), eine Begründung ist nicht nötig. Bei Verträgen ab dem 1. April 2020 bekommen Sie alle Überzahlungen seit Mietbeginn zurück, wenn die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn eingeht; sonst erst ab der Rüge. Ob sich das für Sie lohnt, zeigt die kostenlose Mietpreis-Prüfung.

Wie lange gilt die Mietpreisbremse noch?

Der Bund hat die Frist in § 556d Abs. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Ob sie in Ihrer Stadt greift, hängt von der Verordnung Ihres Bundeslandes ab; in Berlin gilt sie seit dem 1. Juni 2015 flächendeckend.

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