Neue Rechte für Mieter – wir erklären, was kommt.

Die Mietrechtsreform 2026 soll Mieter stärker schützen. Was ändert sich für Sie?

Der Regierungsentwurf „Mietrecht II“ will Möblierungszuschläge begrenzen, Indexmieten deckeln und die Schonfristzahlung ausweiten – hier das Wichtigste auf einen Blick.

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Viele Rechte gelten schon heute – auf Wunsch prüfen wir Ihre Miete, ganz ohne Kontakt zu Ihrem Vermieter.

Was bedeutet das für Sie?

„Mietrecht II“ ist der Regierungsentwurf einer Mietrechtsreform (BT-Drs. 21/6807), der sich im Oktober 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren befindet – am 14.10.2026 ist die öffentliche Anhörung geplant. Geplant sind unter anderem eine Offenlegungspflicht und Obergrenze für Möblierungszuschläge, eine Begrenzung von Indexmieten bei hoher Inflation und die Ausweitung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung. Noch ist nichts endgültig beschlossen – viele bestehende Rechte, etwa die Mietpreisbremse, gelten aber bereits heute.

Das Wichtigste in Kürze.

„Mietrecht II“ ist noch kein geltendes Recht, sondern ein Entwurf im parlamentarischen Verfahren. Trotzdem lohnt es sich, die Stoßrichtung zu kennen – und schon heute zu prüfen, ob Ihre aktuelle Miete rechtmäßig ist.

Ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht

„Mietrecht II“ ist der Regierungsentwurf einer Mietrechtsreform (BT-Drs. 21/6807) und durchläuft 2026 noch das Verfahren im Bundestag.

Öffentliche Anhörung am 14.10.2026

Nach erster Lesung steht die Sachverständigen-Anhörung an. Danach können sich einzelne Regelungen noch ändern.

Möblierungszuschlag soll gedeckelt werden

Geplant sind eine Offenlegungspflicht und eine Obergrenze, damit Möblierung nicht mehr zum Umgehen der Mietpreisbremse genutzt wird.

Schon heute: zu hohe Miete zurückholen

Unabhängig von der Reform können Sie bereits jetzt über die Mietpreisbremse prüfen lassen, ob Ihre Miete zu hoch ist.
Stand des Verfahrens

Wie weit ist „Mietrecht II“ bisher?

Ein Gesetz entsteht nicht über Nacht. Der Entwurf durchläuft mehrere Stationen – erst am Ende steht fest, was tatsächlich gilt. So sieht der Weg aus (Stand Oktober 2026).

1

Kabinettsbeschluss (29.04.2026)

Die Bundesregierung hat den Entwurf im Kabinett beschlossen und auf den Weg ins parlamentarische Verfahren gebracht. [zu prüfen: exaktes Datum des Kabinettsbeschlusses]

2

Erste Lesung im Bundestag (09.07.2026)

Der Entwurf wurde im Plenum eingebracht und zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. [zu prüfen: Datum der 1. Lesung]

3

Öffentliche Anhörung (14.10.2026)

Sachverständige aus Wissenschaft, Mieter- und Vermieterverbänden geben ihre Stellungnahmen ab. Aus ihren Hinweisen können sich noch Änderungen am Entwurf ergeben.

4

Beschluss, Bundesrat, Inkrafttreten

Nach zweiter und dritter Lesung, Bundesratsbeteiligung und Verkündung tritt das Gesetz in Kraft. Erst dann ist für jede Regelung endgültig klar, was und ab wann gilt. [zu prüfen: geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens]

Das soll sich ändern

Vier Stellschrauben, die Mieter spürbar entlasten sollen.

Der Entwurf setzt an Punkten an, die Vermieter bisher gern genutzt haben, um höhere Mieten durchzusetzen – von Möblierung über Indexverträge bis zur Kurzzeitvermietung. Das Ziel: weniger Schlupflöcher, mehr Transparenz.

Wichtig: Die folgenden Punkte geben den Regierungsentwurf wieder. Details, Grenzwerte und Formulierungen können sich im weiteren Verfahren noch ändern. Konkrete Prozent- oder Euro-Grenzen nennen wir nur dort, wo sie gesichert sind.

Möblierungszuschlag: Offenlegung & Obergrenze

Vermieter sollen den Anteil der Miete, der auf die Möblierung entfällt, künftig offenlegen müssen – und dieser Zuschlag soll gedeckelt werden. Damit lässt sich die Mietpreisbremse nicht mehr einfach durch „möbliert“ umgehen.

Indexmiete: Deckelung bei hoher Inflation

Bei Indexmietverträgen ist die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Geplant ist eine Begrenzung, damit Mieter in Phasen hoher Inflation nicht ungebremst mehr zahlen müssen. [zu prüfen: konkrete Höhe der Deckelung]

Kurzzeitmiete: neue Regelvermutung

Bei vorübergehendem Gebrauch (§ 549 BGB) gelten bestimmte Mieterschutzregeln nicht. Der Entwurf will über eine Regelvermutung klarstellen, wann wirklich nur eine Kurzzeitmiete vorliegt – damit dieser Weg nicht zur Dauerumgehung wird.

Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Wer Mietrückstände nachzahlt, kann eine fristlose Kündigung heilen. Künftig soll diese Schonfristzahlung auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam machen können.

Die neuen Regeln

Die geplanten Regeln im Detail.

So sollen die einzelnen Bausteine von „Mietrecht II“ für Mieter wirken. Die Darstellung folgt dem Regierungsentwurf – maßgeblich ist am Ende der verabschiedete Gesetzestext.

1

Möblierungszuschlag transparent & begrenzt

Der auf Möbel entfallende Teil der Miete muss ausgewiesen werden und darf eine Obergrenze nicht überschreiten – das erschwert das Umgehen der Mietpreisbremse.

  • Separate Ausweisung der Möblierung
  • Obergrenze für den Zuschlag
  • Besserer Schutz vor „Schein-Möblierung“
2

Indexmiete bei hoher Inflation deckeln

Die automatische Anpassung an die Teuerung soll eine Grenze erhalten. Mieter mit Indexvertrag wären in Inflationsphasen besser geschützt.

  • Begrenzung der jährlichen Steigerung
  • Mietpreisbremse gilt ohnehin schon mit
  • [zu prüfen: genaue Deckelungshöhe]
3

Kurzzeitmiete klarer abgegrenzt

Eine Regelvermutung bei § 549 BGB soll festlegen, wann wirklich nur ein vorübergehender Gebrauch vorliegt – damit Vermieter den vollen Mieterschutz nicht durch kurze Befristungen aushebeln.

  • Klarere Kriterien für „vorübergehend“
  • Weniger Umgehung des Mieterschutzes
  • [zu prüfen: Formulierung der Regelvermutung]
4

Schonfristzahlung wirkt auch gegen ordentliche Kündigung

Nachzahlung des Rückstands soll künftig nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam machen – ein starker Schutz bei vorübergehenden Zahlungsengpässen.

  • Erweiterter Kündigungsschutz
  • Chance, die Wohnung zu behalten
  • [zu prüfen: Frist für die Nachzahlung]

Neue Rechtsfolge bei Verstoß: ortsübliche Vergleichsmiete statt Maximalmiete

Verlangt ein Vermieter zu viel, soll die Miete künftig auf die ortsübliche Vergleichsmiete zurückfallen – nicht nur auf die bisherige Höchstgrenze. Für Mieter kann das bedeuten: noch mehr zu viel gezahlte Miete zurückholen. [zu prüfen: genaue gesetzliche Ausgestaltung]

Ab wann gilt was

Ab wann gilt was – und was gilt schon heute?

Viele Mieter fragen: „Muss ich warten, bis die Reform kommt?“ Die Antwort: Nein. Die wichtigsten Schutzrechte gelten bereits. Die Reform baut sie aus.

Jetztbereits geltend
=Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt dort, wo Länder einen angespannten Wohnungsmarkt festgelegt haben – und erlaubt schon heute, zu hohe Mieten zu rügen.
SpäterÜbergang
=Übergangsregeln
Ob neue Regeln nur für Neuverträge oder auch für laufende Mietverhältnisse gelten, regeln Übergangsvorschriften. [zu prüfen: konkrete Stichtage und Anwendungsregeln]

Sie müssen nicht auf die Reform warten.

Unabhängig von „Mietrecht II“ können Sie Ihre Miete schon heute prüfen lassen. Liegt Ihre Miete über dem zulässigen Niveau, lässt sich das über die Mietpreisbremse angehen – und bei einem Indexmietvertrag gilt die Mietpreisbremse ebenso. Wer wissen will, ob der Vermieter die Bremse über vermeintliche Modernisierungen umgeht, lässt das am besten kostenlos checken. Je früher, desto mehr lässt sich zurückholen.

Was Sie tun können

Was Mieter jetzt tun können.

Beobachten, vorbereiten, prüfen: Mit wenigen Schritten sind Sie bereit – ganz gleich, was aus dem Entwurf wird.

1

Vertrag prüfen

Schauen Sie nach, ob Sie einen Möblierungs-, Index- oder befristeten Vertrag haben – genau hier setzt die Reform an. Notieren Sie Ihre aktuelle Miete und die Wohnungsgröße.

2

Miete kostenlos prüfen lassen

Schon heute prüfbar: Liegt Ihre Miete über dem zulässigen Niveau? Die Einschätzung dauert rund 2 Minuten – ohne Risiko und ohne Kontakt zu Ihrem Vermieter.

3

Entscheiden, ob Conny tätig wird

Bei realistischer Erfolgschance können Sie uns mit der Mietsenkung beauftragen. Erst dann treten wir an Ihren Vermieter heran – bestimmt, aber freundlich.

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Reform hin oder her – wir setzen Ihre Rechte schon heute durch.

„Mietrecht II“ soll Schlupflöcher schließen, die wir seit Jahren kennen: Möblierungszuschläge, Indexverträge, kurze Befristungen. Genau gegen diese Taktiken gehen wir für Mieter vor – längst bevor der Gesetzgeber nachzieht.

Statt auf ein Gesetz zu warten, nutzen wir das geltende Recht: die Mietpreisbremse und die bestehenden Mieterschutzregeln. So holen Mieter zu viel gezahlte Miete zurück – ganz ohne Kostenrisiko.

Spezialisiert auf die Mietpreisbremse

Wir kämpfen seit Jahren für faire Mieten und kennen genau die Punkte, an denen die Reform ansetzt – Möblierung, Indexmiete, Kurzzeitverträge.

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Die Prüfung ist kostenlos. Erfolgshonorar nur, wenn Ihre Miete tatsächlich sinkt. Haben wir keinen Erfolg, zahlen Sie nichts.

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FAQs

Häufige Fragen zur Mietrechtsreform 2026

Was ist „Mietrecht II“?

„Mietrecht II“ ist die Kurzbezeichnung für einen Regierungsentwurf zur Reform des Mietrechts (BT-Drs. 21/6807). Er soll Mieter unter anderem bei Möblierungszuschlägen, Indexmieten, Kurzzeitmiete und beim Kündigungsschutz besser schützen. Stand Oktober 2026 befindet sich der Entwurf noch im Gesetzgebungsverfahren.

Gilt die Mietrechtsreform 2026 schon?

Nein. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Nach der ersten Lesung steht die öffentliche Anhörung am 14.10.2026 an, danach folgen weitere Lesungen und die Beteiligung des Bundesrates. Einzelne Regelungen können sich im Verfahren noch ändern. [zu prüfen: aktueller Verfahrensstand und Inkrafttreten]

Was ändert sich beim Möblierungszuschlag?

Geplant sind eine Offenlegungspflicht und eine Obergrenze: Vermieter sollen den auf die Möblierung entfallenden Mietanteil ausweisen, und dieser Zuschlag soll gedeckelt werden. Damit soll verhindert werden, dass die Mietpreisbremse durch eine Möblierung umgangen wird.

Wird die Indexmiete 2026 gedeckelt?

Der Entwurf sieht eine Begrenzung von Indexmieten bei hoher Inflation vor, damit Mieter mit Indexvertrag nicht ungebremst mehr zahlen. Wichtig: Schon heute gilt bei Indexmietverträgen die Mietpreisbremse für die Ausgangsmiete. [zu prüfen: konkrete Höhe und Ausgestaltung der Deckelung]

Was ändert sich bei der Schonfristzahlung?

Bisher kann eine Nachzahlung des Rückstands vor allem eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heilen. Künftig soll die Schonfristzahlung auch eine ordentliche Kündigung unwirksam machen können – ein deutlich erweiterter Schutz bei vorübergehenden Zahlungsengpässen. [zu prüfen: genaue Frist und Voraussetzungen]

Was bedeutet „ortsübliche Vergleichsmiete statt Maximalmiete“?

Der Entwurf sieht vor, dass die Miete bei einem Verstoß auf die ortsübliche Vergleichsmiete zurückfällt – statt nur auf die bisherige gesetzliche Höchstgrenze. Für Mieter kann das bedeuten, dass sich noch mehr zu viel gezahlte Miete zurückfordern lässt. [zu prüfen: exakte gesetzliche Rechtsfolge]

Muss ich auf die Reform warten, um meine Miete zu senken?

Nein. Unabhängig von „Mietrecht II“ können Sie Ihre Miete schon heute über die Mietpreisbremse prüfen lassen. Liegt sie über dem zulässigen Niveau, lässt sich bereits jetzt eine Senkung verlangen und zu viel gezahlte Miete zurückfordern.

Was kostet die Prüfung bei Conny?

Die Analyse und Berechnung Ihres Sparpotenzials ist kostenlos und unverbindlich. Beauftragen Sie uns mit der Mietsenkung, arbeiten wir im Erfolgsfall – haben wir keinen Erfolg, zahlen Sie nichts. Ihren Vermieter kontaktieren wir erst, wenn Sie uns mandatieren.

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Stand: Oktober 2026 · Dieser Beitrag gibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Einzelne Angaben sind noch durch die Redaktion/Rechtsabteilung zu bestätigen.

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