- Die Mietpreisbremse gilt auch bei einer Staffelmiete: jede Staffel höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 556d, 557a Abs. 4 BGB), wo eine Verordnung in Kraft ist.
- Andere Erhöhungen sind während der Staffel ausgeschlossen: keine Anpassung an die Vergleichsmiete, keine Modernisierungsumlage (§ 557a Abs. 2 BGB).
- Eine Staffelmiete ist nur wirksam, wenn jede künftige Miete als konkreter Geldbetrag im Vertrag steht und zwischen den Staffeln mindestens ein Jahr liegt.
- Prüfen Sie mit jeder neuen Staffel, ob Ihre Miete noch zulässig ist. Liegt sie darüber, können Sie mit CONNY zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Mythos geklärt: Die Mietpreisbremse gilt auch bei Staffelmiete
In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt die Obergrenze für die Anfangsmiete und für jede spätere Staffel. Mit einer Staffelvereinbarung lässt sich die Bremse nicht umgehen.
Zahlt Ihre Staffel zu viel?
Prüfen Sie mit CONNY kostenlos, ob Ihre aktuelle Staffelmiete die nach der Mietpreisbremse zulässige Grenze überschreitet. In wenigen Minuten und ohne Kostenrisiko.
Was ist eine Staffelmiete?
Eine Staffelmiete ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, in der künftige Erhöhungen der Netto-Kaltmiete bereits im Voraus festgelegt sind. Statt einzeln angekündigt zu werden, steigt die Miete zu vertraglich fixierten Zeitpunkten um einen festen Betrag. Zwischen zwei Staffeln muss dabei mindestens ein Jahr liegen (§ 557a BGB).
Beispiel: Kaltmiete ab 1. Januar 2026: 900 Euro. Ab 1. Januar 2027: 930 Euro. Ab 1. Januar 2028: 960 Euro.
So sieht eine wirksame Staffel aus: Datum und Betrag für jede Stufe, mindestens ein Jahr Abstand. "Jährlich plus 3 Prozent" wäre unwirksam.
Sie wissen damit von Beginn an, wie sich Ihre Miete entwickelt. Die Nachteile stehen weiter unten.
Gilt die Mietpreisbremse bei einer Staffelmiete?
Ja, die Mietpreisbremse gilt bei einer Staffelmiete, und zwar für jede einzelne Staffel. Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete zu dem Zeitpunkt, an dem die jeweilige Staffel beginnt (§ 557a Abs. 4 BGB). Wo eine Mietpreisbremsen-Verordnung in Kraft ist, darf die vereinbarte Staffelmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen (§§ 556d, 557a Absatz 4 BGB). Die Mietpreisbremse wurde inzwischen bis Ende 2029 verlängert.
Jede Staffel wird einzeln geprüft
Nicht nur die Anfangsmiete, auch jede spätere Staffel muss die Grenze der Mietpreisbremse einhalten. Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt, an dem die jeweilige Staffel greift. Voraussetzung ist, dass Ihr Mietvertrag geschlossen wurde, nachdem die Mietpreisbremse für Ihr Gebiet in Kraft getreten ist.
Prüfen Sie deshalb mit jeder neuen Mietstaffel, ob diese die ortsübliche Vergleichsmiete unverhältnismäßig übersteigt. Am schnellsten geht das mit dem CONNY Mietpreisbremsen-Rechner. Stellt sich heraus, dass Ihre Staffelmiete zu hoch ist, können Sie Ihren Vermieter rügen und die zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Genau dabei unterstützt CONNY Sie, fristgerecht und ohne Kostenrisiko.
Gilt in Ihrer Region keine Mietpreisbremse, greift die 10-Prozent-Grenze nicht. Dann darf die Staffelmiete höher liegen, begrenzt nur durch die allgemeinen Grenzen gegen überhöhte Mieten, etwa das Verbot der Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG).
Wie wird eine Staffelmiete richtig vereinbart?
Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an einen zulässigen Staffelmietvertrag. Der Vertrag muss eindeutig und schriftlich diese Punkte regeln:
Fehlt eine dieser Angaben?
Erfüllt der Staffelmietvertrag die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist die Staffelvereinbarung unzulässig. Sie müssen dann nur die am Anfang vereinbarte Miete zahlen.
Vor- und Nachteile eines Staffelmietvertrags
Der größte Vorteil einer Staffelmiete ist die Planbarkeit. Weil die Erhöhungen im Voraus feststehen, sind zusätzliche Mieterhöhungen, etwa wegen Modernisierung oder Anpassung an die Vergleichsmiete, ausgeschlossen. Sie werden also nicht von unerwarteten Erhöhungen überrascht.
Ein Staffelmietvertrag hat aber auch Nachteile. Zusammen mit der Staffel darf ein Kündigungsausschluss für bis zu vier Jahre vereinbart werden, in dieser Zeit können Sie die Wohnung ordentlich nicht kündigen (§ 557a Absatz 3 BGB). Gilt in Ihrer Region keine Mietpreisbremse, kann die Staffelmiete zudem deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Und einmal vereinbarte Staffeln lassen sich später kaum noch ändern.
Häufige Fragen zur Staffelmiete
Was ist ein Staffelmietvertrag?
Ein Mietvertrag, in dem künftige Erhöhungen der Kaltmiete mit Datum und Betrag festgelegt sind (§ 557a BGB). Die Erhöhungen treten automatisch ein, ohne Ankündigung und ohne Ihre Zustimmung.
Wie oft darf die Staffelmiete steigen?
Höchstens einmal im Jahr: Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen. Eine Staffel, die früher greift, ist unwirksam.
Gilt die Kappungsgrenze bei einer Staffelmiete?
Nein. Die Kappungsgrenze von 20 oder 15 Prozent in drei Jahren gilt für Erhöhungen auf die Vergleichsmiete, und die sind während einer Staffel ausgeschlossen. Dafür schützt die Mietpreisbremse jede Staffel, wo sie gilt.
Kann ich einen Staffelmietvertrag kündigen?
Ja, mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten, es sei denn, der Vertrag schließt Ihre Kündigung aus. Das ist bei einer Staffelmiete für höchstens vier Jahre ab Vertragsschluss erlaubt (§ 557a Abs. 3 BGB).
Was passiert, wenn die Staffel über der Mietpreisbremse liegt?
Sie schulden nur die zulässige Miete, also Vergleichsmiete plus 10 Prozent. Nach einer Rüge beim Vermieter können Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern; CONNY übernimmt das ohne Kostenrisiko.
Ist Ihre Staffelmiete noch zulässig?
Mit jeder neuen Staffel kann Ihre Miete über die erlaubte Grenze steigen. Prüfen Sie Ihr Sparpotenzial kostenlos und fordern Sie mit CONNY zu viel gezahlte Miete zurück, ohne Kostenrisiko.