Das Gesetz schützt Sie weiterhin – jetzt für viele weitere Jahre.

Die Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängert. Was bedeutet das für Ihre Miete?

Die Mietpreisbremse gilt jetzt bis zum 31. Dezember 2029 – und die Kernregel bleibt gleich: Auf einem angespannten Wohnungsmarkt darf Ihre Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

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Ihr Vermieter erfährt nicht, dass Sie geprüft haben – wir kontaktieren ihn nur, wenn Sie uns mit der Senkung Ihrer Miete beauftragen.

Was das für Sie bedeutet

Am 23. Juli 2025 ist das Gesetz in Kraft getreten, das die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Die bundesrechtliche Regel in § 556d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bleibt unverändert: Wo ein Bundesland einen angespannten Wohnungsmarkt festlegt, darf eine neue Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Länder haben neue Verordnungen erlassen – etwa Hamburg mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026. Liegt Ihre Miete über der Grenze, können Sie weiterhin eine qualifizierte Rüge erheben und zu viel gezahlte Miete zurückfordern.

Das Wichtigste in vier Punkten.

Die Verlängerung erhält das wichtigste Instrument von Mietern gegen überhöhte Mieten – doch es hilft nur denen, die es auch nutzen. Das sollten Sie zuerst wissen.

Das Gesetz: § 556d BGB

Die Mietpreisbremse ist ein Bundesgesetz. In einem festgelegten angespannten Wohnungsmarkt darf eine neue Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Die neue Frist: 31.12.2029

Das seit dem 23. Juli 2025 geltende Verlängerungsgesetz erlaubt den Ländern, ihre Mietpreisbremsen-Verordnungen bis Ende 2029 fortzuführen.

Darum geht es finanziell

Viele Mieter zahlen jeden Monat deutlich mehr als gesetzlich erlaubt – Geld, das sich über die Dauer eines Mietverhältnisses schnell summiert.

Der Haken

Die Grenze greift nicht automatisch. Sie müssen eine qualifizierte Rüge erheben. Geschieht das innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, können Sie zu viel gezahlte Miete grundsätzlich ab Mietbeginn zurückfordern – sonst ab Zugang der Rüge.
Was sich ändert

Was neu ist – und was genau gleich bleibt.

Die wichtigste Neuerung ist die Frist: Der Bundesgesetzgeber hat die Ermächtigung der Länder, angespannte Wohnungsmärkte festzulegen, bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Das Verlängerungsgesetz ist am 23. Juli 2025 in Kraft getreten. Ohne es wären viele Landesverordnungen Ende 2025 ausgelaufen.

Inhaltlich hat sich nichts geändert. Die Grenze von 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 556d BGB, das Rügeerfordernis und die Ausnahmen gelten unverändert weiter. Wenn überhaupt, beseitigt die Verlängerung die Unsicherheit, ob die Regel Bestand haben würde – sie gilt nun eindeutig, und zwar für Jahre.

Neu: gültig bis Ende 2029

Die Länder dürfen ihre Mietpreisbremsen-Verordnungen bis zum 31. Dezember 2029 in Kraft lassen, statt sie auslaufen zu lassen.

Gleich: die 10-%-Grenze

Eine neue Miete darf in einem festgelegten Gebiet weiterhin höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB).

Gleich: Die Länder entscheiden

Die Mietpreisbremse gilt nur dort, wo ein Land eine wirksame Verordnung für einen angespannten Wohnungsmarkt erlassen hat – nie automatisch bundesweit.

Neue Verordnungen

Neue Landesverordnungen ab 1. Januar 2026.

Da die Verlängerung den Ländern die Rechtsgrundlage gibt, haben mehrere von ihnen neue oder verlängerte Verordnungen erlassen, damit die Mietpreisbremse ohne Lücke weiterläuft. Welche Städte erfasst sind und wie lange genau die Verordnungen gelten, ist je nach Bundesland unterschiedlich – prüfen Sie immer den aktuellen Stand für Ihre Adresse.

Hamburg: neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026
Berlin: Die Mietpreisbremse gilt hier ununterbrochen seit dem 1. Juni 2015
Köln & weitere Städte: erfasst durch die jeweils aktuelle Landesverordnung [zu prüfen: genaue Daten je Bundesland]
Nicht jede Stadt ist aufgeführt – prüfen Sie, ob Ihre genaue Adresse erfasst ist
Der kostenlose Check zeigt Ihnen sofort, ob die Mietpreisbremse für Sie gilt

Einen vollständigen Überblick über die erfassten Gebiete finden Sie unter Wo gilt die Mietpreisbremse? – oder auf unseren Städteseiten für Hamburg, Berlin und Köln.

Ausnahmen

Gilt sie für Ihre Wohnung?

Auch in einem festgelegten Gebiet kennt die Mietpreisbremse einige Ausnahmen. Daran hat die Verlängerung nichts geändert. Vermieter berufen sich häufig darauf – manchmal zu Recht, manchmal nicht. Das sind die wichtigsten Fälle, die Sie prüfen sollten.

1

Neubau und Erstvermietung

Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind grundsätzlich ausgenommen – ebenso die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.

  • Neubauten nach Oktober 2014
  • Erstvermietung nach umfassender Modernisierung
2

Höhere Vormiete

Hat bereits der Vormieter mehr als die zulässige Obergrenze gezahlt, darf der Vermieter diese höhere Miete weiterverlangen – aber nicht weiter erhöhen.

  • Nur die rechtmäßige Vormiete zählt
  • Vermieter muss sie auf Anfrage offenlegen
3

Modernisierungszuschlag

Kosten einer kürzlich erfolgten Modernisierung können die Obergrenze anheben – doch Vermieter setzen Arbeiten mitunter zu hoch an oder machen sie zu Unrecht geltend.

  • Muss echte Modernisierung sein, keine Instandsetzung
  • Prüfen lohnt sich – ein häufiger Trick

Der eine Grundsatz: Auch eine „normal wirkende“ Miete kann zu hoch sein.

Ausnahmen sind die Ausnahme. In vielen festgelegten Gebieten gilt die Obergrenze – und nur ein Check gibt Ihnen Gewissheit.

Bußgeld-Reform

Geplante Bußgeld-Reform: mehr Druck auf Vermieter.

Neben der Verlängerung wird politisch über eine strengere Durchsetzung diskutiert – unter anderem darüber, schwere Verstöße gegen die Mietpreisbremse als Ordnungswidrigkeit mit möglichen Bußgeldern zu ahnden. Die Einzelheiten stehen noch nicht fest. Verstehen Sie das Folgende daher als Richtung, nicht als geltendes Recht.

Heuteaktuelle Regel
=Zu viel gezahlte Miete zurückzahlen
Ein Vermieter, der zu viel verlangt, muss nach einer wirksamen Rüge den überhöhten Betrag zurückzahlen – die zentrale zivilrechtliche Folge.
Für Siewas es bedeutet
=Ihr Anspruch bleibt gleich
Ihr Recht, zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, hängt von keiner Reform ab. Sie können sofort handeln.

Warten Sie nicht auf eine Reform, um Rechte zu nutzen, die Sie schon haben.

Während die Politik über härtere Sanktionen debattiert, gilt Ihr bestehendes Recht aus § 556d BGB uneingeschränkt bis Ende 2029. Jeder Monat ohne Prüfung ist ein Monat, in dem Sie womöglich umsonst zu viel zahlen.

Miete zurückfordern

So fordern Sie zu viel gezahlte Miete zurück – Schritt für Schritt.

Die Obergrenze senkt Ihre Miete nicht von allein. Sie aktivieren sie mit einer qualifizierten Rüge: Ab dann können Sie eine Senkung verlangen. Erheben Sie die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, können Sie zu viel gezahlte Miete grundsätzlich sogar ab Mietbeginn zurückfordern. So läuft es ab – Conny übernimmt alles für Sie.

1

Miete kostenlos prüfen

Geben Sie Adresse, Wohnungsgröße und Miete ein. Wir gleichen sie in rund zwei Minuten mit dem örtlichen Mietspiegel ab.

2

Wir versenden die qualifizierte Rüge

Wenn Sie uns beauftragen, erstellen und versenden wir ein rechtssicheres Schreiben, das konkret begründet, warum Ihre Miete zu hoch ist.

3

Wir kümmern uns um den Vermieter

Unsere Mietrechtsexperten übernehmen die gesamte Kommunikation, alle Fristen und Nachweise. Sie müssen nicht selbst mit Ihrem Vermieter sprechen.

4

Ihre Miete sinkt und Sie erhalten Geld zurück

Sobald eine Einigung steht, sinkt Ihre monatliche Miete und die zu viel gezahlte Miete aus dem maßgeblichen Zeitraum wird zurückgeholt.

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Warum Conny

Die Mietpreisbremse gilt bis 2029 – jetzt ist der Moment zu handeln.

Die Verlängerung beseitigt die Unsicherheit – die Regel bleibt für Jahre bestehen. Unverändert gilt aber: Die Obergrenze wirkt nur, wenn Sie sie durchsetzen, und Vermieter wehren sich mitunter.

Conny ist seit einem Jahrzehnt auf die Mietpreisbremse spezialisiert. Wir kennen die Anforderungen an die Rüge, die Ausnahmen, auf die sich Vermieter berufen, und wissen, wie man einen Fall zu Ende bringt – wenn nötig auch vor Gericht.

Spezialisten für die Mietpreisbremse

Wir konzentrieren uns gezielt auf die Mietpreisbremse – ein enges, hochtechnisches Gebiet des Mietrechts.

Kosten nur bei Erfolg

Der Check ist kostenlos und Sie tragen kein finanzielles Risiko – unser Honorar fällt nur an, wenn Ihre Miete tatsächlich sinkt.

Ihr Mietverhältnis ist geschützt

Ein Vermieter kann Ihnen nicht kündigen, nur weil Sie Ihr gesetzliches Recht auf eine faire Miete durchsetzen.

FAQ

Mietpreisbremse bis 2029 – häufige Fragen

Bis wann gilt die Mietpreisbremse jetzt?

Das seit dem 23. Juli 2025 geltende Verlängerungsgesetz erlaubt den Bundesländern, ihre Mietpreisbremsen-Verordnungen bis zum 31. Dezember 2029 fortzuführen. Ohne das Gesetz wären viele Verordnungen Ende 2025 ausgelaufen. Das genaue Enddatum in Ihrer Stadt hängt von der aktuellen Verordnung Ihres Bundeslands ab.

Hat sich die 10-%-Regel durch die Verlängerung geändert?

Nein. Die Kernregel des § 556d BGB bleibt unverändert: In einem festgelegten angespannten Wohnungsmarkt darf eine neue Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Verlängerung bestimmt nur, wie lange die Länder die Mietpreisbremse in Kraft halten dürfen.

Was ist neu ab dem 1. Januar 2026?

Mehrere Länder haben neue oder verlängerte Verordnungen erlassen, damit die Mietpreisbremse ohne Lücke weiterläuft. So gilt etwa die neue Hamburger Verordnung ab dem 1. Januar 2026. Die Berliner Verordnung gilt ununterbrochen seit 2015. Für andere Städte prüfen Sie die aktuelle Landesverordnung [zu prüfen: genaue Geltungsdauer je Bundesland].

Gilt die Verlängerung automatisch in meiner Stadt?

Nicht automatisch. Die Mietpreisbremse ist zwar ein Bundesgesetz, gilt aber nur dort, wo ein Bundesland per Verordnung einen angespannten Wohnungsmarkt festlegt (§ 556d BGB). Ob Ihre genaue Adresse erfasst ist, hängt von der aktuellen Verordnung Ihres Bundeslands ab – unser kostenloser Check sagt es Ihnen sofort.

Kann ich zu viel gezahlte Miete noch zurückfordern?

Ja. Sobald Sie eine wirksame qualifizierte Rüge erhoben haben, können Sie eine Senkung verlangen und die ab dann zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Erheben Sie die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und besteht das Mietverhältnis noch, können Sie grundsätzlich auch die Überzahlungen ab Mietbeginn zurückverlangen [zu prüfen: Rückforderungszeitraum nach aktuellem § 556g BGB bestätigen]. Ihr Anspruch besteht schon jetzt und hängt von keiner geplanten Reform ab.

Was hat es mit der geplanten Bußgeld-Reform für Vermieter auf sich?

Politisch wird über eine strengere Durchsetzung diskutiert, unter anderem darüber, schwere Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern zu ahnden. Die Einzelheiten stehen noch nicht fest [zu prüfen: aktueller Stand und Höhe der Bußgelder]. Wichtig: Ihr bestehendes zivilrechtliches Recht, zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, gilt bereits uneingeschränkt – Sie müssen auf keine Reform warten.

Mein Vermieter beruft sich auf eine Ausnahme – was nun?

Es gibt Ausnahmen (Neubauten nach Oktober 2014, eine rechtmäßige höhere Vormiete, die Erstvermietung nach umfassender Modernisierung). Vermieter berufen sich aber mitunter zu Unrecht darauf, vor allem bei Modernisierungszuschlägen. Ein Check zeigt Ihnen, ob die behauptete Ausnahme wirklich greift. Lesen Sie dazu auch unsere Seiten zur Modernisierung und dazu, wo die Mietpreisbremse gilt.

Ist die Prüfung meiner Miete wirklich kostenlos?

Ja. Connys Analyse und Ersparnisschätzung sind kostenlos und unverbindlich. Danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Durchsetzung einer Senkung beauftragen – und unser Honorar fällt nur im Erfolgsfall an.

Die Mietpreisbremse gilt bis 2029 – nutzen Sie sie jetzt.

Kostenloser Check. Keine Vorabkosten. Kosten nur bei Erfolg. Ihr Mietverhältnis ist voll geschützt.

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Stand: Oktober 2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung.

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