Bei einer möblierten Wohnung gilt die Mietpreisbremse trotzdem – ist Ihr Möblierungszuschlag zu hoch?
Der Möblierungszuschlag muss gesondert ausgewiesen und begrenzt sein – fehlt der Ausweis, gilt die Wohnung als unmöbliert.
Miete kostenlos prüfenGilt die Mietpreisbremse für möblierte Wohnungen?
Ja. Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt grundsätzlich auch für möblierte und teilmöblierte Wohnraummietverträge. Vermieter dürfen für die Möbel zusätzlich zur zulässigen Nettokaltmiete einen Möblierungszuschlag verlangen – dieser muss aber im Vertrag gesondert ausgewiesen und der Höhe nach begrenzt sein. Nach dem „Mietrechts-II“-Reformpaket [zu prüfen: genaue Gesetzesfassung & Inkrafttreten 2026] gilt ein Zuschlag von höchstens 10 % der zulässigen Grundmiete bzw. rund 1 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat. Fehlt der gesonderte Ausweis, gilt die Wohnung als unmöbliert – und der gesamte Zuschlag entfällt.
Das Wichtigste in Kürze.
Möblierte Wohnungen und „Wohnen auf Zeit“ sind ein beliebter Weg, die Mietpreisbremse scheinbar zu umgehen. Der aufgeschlagene Möblierungszuschlag verschleiert, dass die eigentliche Miete weit über der zulässigen Grenze liegt. Doch die Regeln sind klar – und zu Ihren Gunsten.
Mietpreisbremse gilt auch möbliert
Zuschlag muss gesondert ausgewiesen sein
Begrenzung: 10 % bzw. 1 % Zeitwert
Wohnen auf Zeit ist kein Freibrief
Ein Möblierungszuschlag ist kein Freibrief für jede Miete.
Vermietet jemand eine Wohnung mit Möbeln, darf er dafür einen Aufpreis verlangen – den Möblierungszuschlag. Dieser Zuschlag soll den Wertverlust der überlassenen Möbel ausgleichen. Er bezieht sich also ausschließlich auf die Einrichtung, nicht auf die Wohnung selbst.
Die zulässige Grundmiete für den Wohnraum richtet sich weiterhin nach der Mietpreisbremse: höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Möblierungszuschlag kommt oben drauf – darf aber nicht dazu missbraucht werden, eine überhöhte Grundmiete zu kaschieren.
Genau hier setzen viele Vermieter an: Statt den Zuschlag sauber zu beziffern, wird eine undurchsichtige Pauschalmiete verlangt, bei der niemand erkennen kann, wie viel auf Wohnung und wie viel auf Möbel entfällt. Gegen diese Verschleierung schützt Sie das Gesetz.
Grundmiete bleibt gedeckelt
Für den reinen Wohnraum gilt dieselbe Höchstgrenze wie bei jeder anderen Wohnung – unabhängig davon, ob Möbel dabei sind.
Zuschlag muss der Höhe nach begründbar sein
Der Aufpreis orientiert sich am Zeitwert der Möbel. Eine runde Pauschale ohne jeden Bezug zum Möbelwert ist angreifbar.
„Alles inklusive“ ist eine Warnung
Wird nur eine Gesamtmiete genannt, ohne den Möblierungsanteil auszuweisen, sollten Sie genauer hinschauen – oft steckt eine überhöhte Grundmiete dahinter.
Berliner Modell, Hamburger Modell und die neue Begrenzung 2026.
Lange war umstritten, wie ein Möblierungszuschlag zu berechnen ist. Gerichte hatten dazu zwei Ansätze entwickelt, und die Reform 2026 führt nun klare Grenzen und eine Transparenzpflicht ein. Diese Regeln müssen zusammenpassen, damit Ihr Zuschlag zulässig ist.
Das „Berliner Modell“
Hier wird ein monatlicher Prozentsatz des Zeitwerts der Möbel angesetzt – häufig rund 1 % des Neuwerts abzüglich Abnutzung pro Monat [zu prüfen: gängige Rechtsprechung].
- Bezug zum tatsächlichen Möbelwert
- Sinkt mit zunehmendem Alter der Möbel
Das „Hamburger Modell“
Hier wird der Zeitwert der Möbel über die Nutzungsdauer verteilt und verzinst. Beide Modelle führen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen – oft zu Lasten der Mieter.
- Rechnerisch komplexer
- Ergebnis für Mieter schwer nachprüfbar
Neue Begrenzung ab 2026
Das Reformpaket ("Mietrecht II") führt eine klare Obergrenze ein: Der Zuschlag darf höchstens 10 % der zulässigen Grundmiete bzw. rund 1 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat betragen [zu prüfen: exakte Formulierung & Inkrafttreten].
- Fester Deckel statt Modell-Willkür
- Überhöhte Pauschalen werden angreifbar
Transparenzpflicht: gesonderter Ausweis
Der Möblierungszuschlag muss vor Vertragsschluss gesondert und beziffert ausgewiesen werden. Fehlt dieser Ausweis, gilt die Wohnung als unmöbliert – der gesamte Zuschlag entfällt.
- Grundmiete und Zuschlag getrennt im Vertrag
- Fehlt der Ausweis: Wohnung gilt als unmöbliert
So erkennen Sie, ob Ihr Zuschlag zu hoch ist.
Ein vereinfachtes Beispiel macht deutlich, wie schnell eine „normal wirkende“ Pauschalmiete die Grenzen sprengt. Die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung – Ihre tatsächlichen Werte berechnen wir kostenlos.
Fehlt der gesonderte Ausweis, ist die Rechnung noch einfacher.
Wird im Vertrag nur eine Gesamtmiete von z. B. 1.100 € genannt, ohne den Möblierungsanteil zu beziffern, gilt die Wohnung als unmöbliert. Dann wird die gesamte Miete an der zulässigen Grundmiete gemessen – der komplette rechnerische Zuschlag entfällt und Ihr Sparpotenzial steigt entsprechend.
Wen das besonders betrifft
Möblierte Vermietung und „Wohnen auf Zeit“ sind in angespannten Märkten wie Berlin und München weit verbreitet – oft genau dort, wo die Mietpreisbremse gilt. Diese Konstellationen sollten Sie prüfen lassen.
In wenigen Schritten zur geprüften Miete.
Sie müssen nicht selbst rechnen, keine Modelle vergleichen und keinen Vertrag juristisch auseinandernehmen. Conny übernimmt die Prüfung und, wenn Sie wollen, die Durchsetzung.
Vertrag zur Hand nehmen
Schauen Sie nach, ob ein Möblierungszuschlag gesondert und beziffert ausgewiesen ist – oder ob nur eine Gesamtmiete genannt wird.
Kostenlose Einschätzung einholen
Geben Sie Adresse, Größe und Ihre Miete ein. Conny gleicht die Werte mit dem Mietspiegel ab und berechnet Ihr Sparpotenzial.
Entscheiden, ob Sie uns beauftragen
Ist Ihr Zuschlag oder Ihre Miete zu hoch, mandatieren Sie Conny. Erst dann treten wir an Ihren Vermieter heran.
Wir setzen Ihre Rechte durch
Conny versendet die qualifizierte Rüge, führt die Kommunikation und klagt bei Bedarf – ohne Kostenrisiko für Sie.
Ist Ihr Möblierungszuschlag zu hoch?
Möblierungszuschläge sind ein typischer Umgehungsweg – wir kennen ihn.
Gerade bei möblierten Wohnungen versuchen Vermieter besonders häufig, die Mietpreisbremse auszuhebeln. Undurchsichtige Pauschalen, fehlende Ausweise und kurze Zeitverträge sind Teil des Spiels.
Conny setzt die Mietpreisbremse seit Jahren durch und kennt diese Taktiken. Wir prüfen, ob Ihr Zuschlag gesondert ausgewiesen und begrenzt ist – und holen für Sie heraus, was Ihnen zusteht.
Wir durchschauen die Pauschalen
Ob „alles inklusive“ oder getrennt ausgewiesen – wir prüfen, ob der Zuschlag rechtlich hält oder die Wohnung als unmöbliert gilt.
Kein Kostenrisiko
Die Prüfung ist kostenlos. Sie zahlen nur im Erfolgsfall – aus Ansprüchen, die Sie ohne Conny verloren hätten.
Alles online
Keine Bürobesuche, keine Papierakten. Wir übernehmen die Kommunikation mit Ihrem Vermieter – Sie behalten die Kontrolle.
Häufige Fragen zum Möblierungszuschlag
Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?
Ja. Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB gilt grundsätzlich auch für möblierte und teilmöblierte Wohnraummietverträge. Die Nettokaltmiete für den Wohnraum darf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Für die Möbel darf zusätzlich ein Möblierungszuschlag verlangt werden – dieser muss aber gesondert ausgewiesen und der Höhe nach begrenzt sein.
Was ist ein Möblierungszuschlag?
Der Möblierungszuschlag ist der Aufpreis, den ein Vermieter zusätzlich zur zulässigen Grundmiete für die Überlassung von Möbeln verlangen darf. Er gleicht den Wertverlust der Einrichtung aus und orientiert sich am Zeitwert der Möbel. Er darf nicht genutzt werden, um eine überhöhte Grundmiete zu verschleiern.
Was passiert, wenn der Zuschlag nicht gesondert ausgewiesen ist?
Wird der Möblierungszuschlag nicht gesondert und beziffert im Vertrag ausgewiesen, gilt die Wohnung als unmöbliert. Dann wird die gesamte Miete an der zulässigen Grundmiete nach der Mietpreisbremse gemessen – der komplette rechnerische Zuschlag entfällt. Das erhöht in der Regel Ihr Sparpotenzial deutlich.
Wie hoch darf der Möblierungszuschlag maximal sein?
Nach dem Reformpaket „Mietrecht II“ darf der Zuschlag höchstens 10 % der zulässigen Grundmiete bzw. rund 1 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat betragen [zu prüfen: exakte Gesetzesfassung und Inkrafttreten]. Überhöhte Pauschalen sind angreifbar. Die genaue Grenze für Ihre Wohnung berechnen wir kostenlos.
Hebelt ein Vertrag „Wohnen auf Zeit“ die Mietpreisbremse aus?
Nicht automatisch. Zwar gibt es für sehr kurze Gebrauchsüberlassungen (etwa unter sechs Monaten) besondere Regeln [zu prüfen: konkrete Grenze], doch ein als „Wohnen auf Zeit“ bezeichneter Vertrag ist kein genereller Freibrief. Ob die Mietpreisbremse greift, hängt vom konkreten Vertrag ab – deshalb lohnt sich eine Prüfung.
Was ist der Unterschied zwischen „Berliner“ und „Hamburger Modell“?
Beide Modelle wurden von Gerichten zur Berechnung des Möblierungszuschlags entwickelt. Das „Berliner Modell“ setzt einen monatlichen Prozentsatz des Zeitwerts der Möbel an, das „Hamburger Modell“ verteilt und verzinst den Zeitwert über die Nutzungsdauer. Die Ergebnisse unterscheiden sich stark. Die Reform 2026 führt eine klare Obergrenze ein, um diese Unsicherheit zu beenden.
Kann ich zu viel gezahlten Zuschlag zurückfordern?
Wenn Ihre Miete einschließlich Zuschlag gegen die Mietpreisbremse verstößt, können Sie sie mit einer qualifizierten Rüge auf das zulässige Niveau senken und die zu viel gezahlte Miete ab dem Zeitpunkt der Rüge zurückverlangen. Conny übernimmt die Rüge und die Durchsetzung – Sie zahlen nur im Erfolgsfall.
Erfährt mein Vermieter von der Prüfung?
Nein. Die Berechnung Ihres Sparpotenzials ist anonym und kostenlos. Ihren Vermieter kontaktieren wir erst, wenn Sie uns ausdrücklich mandatieren, Ihre Miete zu senken.
Prüfen Sie in 2 Minuten, ob Ihr Möblierungszuschlag zu hoch ist.
Kostenlose Prüfung. Keine Vorkasse. Sie zahlen nur im Erfolgsfall. Ihr Mietverhältnis bleibt geschützt.
Jetzt Sparpotenzial berechnenWeiterführend: Vermieter umgeht die Mietpreisbremse · Die Tricks der Vermieter · Mietpreisbremse ziehen. Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.