Mietrecht · 2026

Mietendeckel vs. Mietpreisbremse: Fakten und aktueller Stand.

Zwei Instrumente sollten überhöhte Mieten begrenzen. Der Mietendeckel wurde 2021 vom Bundesverfassungsgericht gekippt – rechtssicher senken lässt sich die Miete heute mit der Mietpreisbremse.

7 Min. LesezeitMietrechtGültig ab 2026
Der Mietendeckel ist seit April 2021 Geschichte. Rechtssicher schützt heute die bundesweite Mietpreisbremse – in Berlin und Bayern bis Ende 2029.
Kurz gesagt
  • Der Berliner Mietendeckel wurde am 15. April 2021 vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt.
  • Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt als Bundesgesetz in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – verfassungsgerichtlich bestätigt.
  • In Berlin, Bayern, Hamburg u. v. m. gilt sie bis Ende 2029 – Stichtage variieren je Bundesland.
  • Liegt Ihre Miete mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, können Sie sie senken lassen.
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Was war der Mietendeckel?

Der Mietendeckel (MietenWoG Bln, „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin") war ein Landesgesetz und galt ausschließlich in Berlin. Er trat 2020 in Kraft und sollte die Mieten für fünf Jahre einfrieren. Vier Maßnahmen waren vorgesehen:

  • Mietenstopp: Einfrierung auf dem Stand vom 18. Juni 2019.
  • Mietobergrenzen: Feste Deckel je nach Baujahr und Ausstattung.
  • Absenkung überhöhter Mieten: Bei mehr als 20 % Überschreitung war eine Senkung ab November 2020 möglich.
  • Modernisierungsbegrenzung: Die Obergrenze durfte bei Modernisierung nur um maximal 1 €/m² steigen.

2021 gekippt – und viele Mieter mussten zurückzahlen

Am 15. April 2021 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel für nichtig: Mietrecht ist Bundessache – Berlin durfte kein eigenes Gesetz erlassen. Mieter:innen, die über den Mietendeckel gespart hatten, mussten die Differenz (die sogenannte Schattenmiete) nachzahlen. Der sichere Weg war und ist die Mietpreisbremse.

Was besagt die Mietpreisbremse?

Sie ist das rechtssichere Instrument – und gilt weiter.

Die Mietpreisbremse (§ 556d ff. BGB) ist ein Bundesgesetz, das in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt greift. Welche Städte und Gemeinden das sind, legen die Bundesländer per Verordnung fest. Bei einer Neuvermietung darf die Miete dort die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen. Wer mehr zahlt, kann die Miete senken und zu viel gezahltes Geld zurückfordern. Die gesetzliche Grundlage wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

Ausnahmen gelten u. a. für Neubauten (erstmals genutzt nach dem 1. Oktober 2014), umfassend sanierte Wohnungen und Wohnungen mit bereits überhöhter Vormiete. Möblierte Wohnungen sind hingegen nicht ausgenommen. Viele Vermieter versuchen, die Bremse zu umgehen – welche Tricks das sind, lesen Sie hier.

Seit 2021 Geschichte

Mietendeckel

  • Landesgesetz – nur Berlin
  • In Kraft 2020, am 15.04.2021 gekippt
  • BVerfG: verfassungswidrig
  • Kein Schutz heute
Gilt bis Ende 2029

Mietpreisbremse

  • Bundesgesetz (§ 556d BGB)
  • Gilt seit 2015, verlängert bis 2029
  • BVerfG: verfassungskonform
  • Rechtssichere Mietsenkung

Voraussetzungen: Wann greift die Mietpreisbremse?

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen. Die Wohnung liegt in einem Gebiet, das das Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Der Mietvertrag wurde geschlossen, als die Verordnung dort schon galt – in Berlin seit dem 1. Juni 2015. Und die Nettokaltmiete liegt mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Maßstab dafür ist der Mietspiegel Ihrer Stadt, der Ihre Wohnung nach Lage, Baujahr, Größe und Ausstattung einordnet.

Ausnahmen: Wann der Vermieter mehr verlangen darf

Das Gesetz kennt vier Ausnahmen (§§ 556e, 556f BGB):

  • Neubau: Die Wohnung wurde nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet.
  • Umfassende Modernisierung: Erste Vermietung nach einer Sanierung, die etwa ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreicht.
  • Höhere Vormiete: Zahlte der Vormieter schon mehr, darf der Vermieter diese Vormiete weiter verlangen – aber keinen Cent mehr.
  • Modernisierung in den letzten drei Jahren: Der Vermieter darf einen Modernisierungszuschlag auf die zulässige Miete aufschlagen.

Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme, muss er Sie vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform darüber informieren (§ 556g Abs. 1a BGB). Versäumt er das, kann er sich auf die Ausnahme nicht berufen. Möblierung ist keine Ausnahme; der Vermieter darf lediglich einen Zuschlag für die Möbel ansetzen.

Beispiel: Was die Mietpreisbremse in Zahlen bringt

Sie mieten 70 m² in einer Stadt mit Mietpreisbremse. Der Mietspiegel weist für Ihre Wohnung 9,00 €/m² aus, also 630 € nettokalt. Zulässig sind 10 % mehr: 693 €. Im Vertrag stehen 850 € nettokalt. Sie zahlen 157 € im Monat zu viel, 1.884 € im Jahr. Rügen Sie den Verstoß innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, bekommen Sie die Differenz seit Einzug zurück – nach zwei Jahren sind das 3.768 €.

Der nächste Schritt: Rüge an den Vermieter

Die Miete sinkt nicht von selbst. Sie müssen den Verstoß rügen (§ 556g Abs. 2 BGB). Eine einfache Rüge in Textform genügt, zum Beispiel per E-Mail; Sie müssen nicht vorrechnen, um wie viel die Miete zu hoch ist. Rügen Sie später als 30 Monate nach Mietbeginn, bekommen Sie nur die Miete zurück, die nach Zugang der Rüge fällig wird. Dasselbe gilt, wenn Sie bei der Rüge schon ausgezogen sind. Ob Ihre Miete über der Grenze liegt und ob eine Ausnahme greift, zeigt Ihnen die kostenlose Mietpreis-Prüfung.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nicht überall. Welche Städte und Gemeinden betroffen sind, legen die Bundesländer per Verordnung fest. Suchen Sie Ihren Ort in der interaktiven Karte.

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Über die Daten & Karte

Datengrundlage

Basiert auf den geltenden Mietpreisbegrenzungsverordnungen der Bundesländer sowie der Übersicht des Deutschen Mieterbundes (Stand 12/2025).

Karte

Kartendaten © OpenStreetMap, Kacheln © CARTO. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Landesverordnung.

Hinweis

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Häufige Fragen

Das Bundesverfassungsgericht hat den Mietendeckel am 15. April 2021 für nichtig erklärt. Das Mietrecht ist Bundessache – Berlin durfte kein eigenständiges Landesgesetz erlassen. Der Mietendeckel bietet Mieter:innen heute keinen Schutz mehr.
Mietpreisdeckel ist kein Begriff aus dem Gesetz. Umgangssprachlich ist meist der Berliner Mietendeckel von 2020 gemeint, den das Bundesverfassungsgericht 2021 aufgehoben hat; manchmal auch die Mietpreisbremse. Rechtlich gibt es heute nur die Mietpreisbremse nach § 556d BGB: Sie deckelt die Miete bei Neuvermietung auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Ja. Viele Vermieter hatten eine sogenannte Schattenmiete im Vertrag verankert – die höhere Miete, die bei Wegfall des Mietendeckels fällig würde. Nach dem Urteil mussten betroffene Mieter:innen diese Differenz nachzahlen. Genau deshalb ist die rechtssichere Mietpreisbremse der bessere Weg.
Ja. Die gesetzliche Grundlage (§ 556d BGB) wurde verlängert und gilt bundesweit bis zum 31. Dezember 2029. Welche Städte und Gemeinden konkret betroffen sind, legen die Bundesländer per Verordnung fest – prüfen Sie Ihren Ort in der Karte oben.
Ja, mit einem Unterschied. Bei der Staffelmiete muss jede einzelne Staffel die 10-%-Grenze einhalten (§ 557a Abs. 4 BGB). Bei der Indexmiete gilt die Grenze nur für die Ausgangsmiete; die späteren Anpassungen folgen dem Verbraucherpreisindex (§ 557b Abs. 4 BGB).
Nach der Beauftragung senden wir eine Rüge an Ihren Vermieter und fordern ihn auf, die Miete zu senken. Wir versuchen zunächst, uns außergerichtlich zu einigen. Gelingt das nicht, setzen unsere Partneranwält:innen Ihren Anspruch vor Gericht durch – alle Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen wir.
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Nein – eine Kündigung allein deshalb, weil Sie Ihr gesetzliches Recht durchsetzen, ist unzulässig. Die Anforderungen an eine rechtmäßige Kündigung sind hoch und werden von den meisten Vermietern nicht erfüllt. Die meisten reagieren sachlich auf die Rüge von CONNY.

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