Alles Wissenswerte zur Mietrechtsschutzversicherung
Haben Sie sich für die KOMFORT- oder PREMIUM-Mitgliedschaft bei unserem Mieterschutz entschieden, steht Ihnen ein umfassender Versicherungsschutz zu. Hier erfahren Sie alles wichtige Wichtige über Ihre Mietrechtsschutzversicherung.
Umfang der Mietrechtsschutzversicherung
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die von Ihnen als Mieter selbst genutzte Wohneinheit in Deutschland und dazugehörige Garagen und/oder KfZ-Abstellplätze. Für Zweit- oder Ferienwohnungen muss eine zusätzliche Mitgliedschaft abgeschlossen werden. Im Allgemeinen bezieht sich Ihr Versicherungsumfang auf die Vertretung Ihrer Interessen vor Gericht. Genauer gesagt umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung Ihrer Interessen aus:
- Miet- und Pachtverhältnissen (z.B. Mieterhöhung, Wohnungskündigung, Haltung von Haustieren etc.)
- sonstigen Nutzungsverhältnissen (z.B. Streitigkeit um ein Wohnrecht, Untermiete etc.)
- dringlichen Rechten, die Ihr Gebäude, Gebäudeteile oder Grundstücke betreffen (z.B. Streitigkeiten zur Grundfläche)
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Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Damit Mieter*innen nicht ständig und unerwartet unbeschränkten Mietsteigerungen entgegensehen, ist es dem*der Vermieter*in nur unter Einhaltung gesetzlicher Regularien erlaubt, Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen vorzunehmen. Neben vertraglich festgelegten Steigerungsmöglichkeiten, wie der Staffel- und Indexmiete, kann der*die Vermieter*in die Miete in laufenden Mietverhältnissen lediglich durch die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen, § 558 BGB. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vorzunehmen.
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Damit Mieter*innen nicht ständig und unerwartet unbeschränkten Mietsteigerungen entgegensehen, ist es dem*der Vermieter*in nur unter Einhaltung gesetzlicher Regularien erlaubt, Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen vorzunehmen. Neben vertraglich festgelegten Steigerungsmöglichkeiten, wie der Staffel- und Indexmiete, kann der*die Vermieter*in die Miete in laufenden Mietverhältnissen lediglich durch die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen, § 558 BGB. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vorzunehmen.
Diese Kosten werden übernommen
Mit der KOMFORT - oder PREMIUM-Mitgliedschaft haben Sie keine Kosten bei einem Rechtsstreit zu befürchten. Als KOMFORT-Mitglied zahlen Sie lediglich ein einmalige Bearbeitungspauschale 50€. Sie tragen keine Selbstbeteiligung und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. Im Detail werden die Kosten für folgende Fälle übernommen:
- Vergütung ++eines++ Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Nehmen Sie einen weiteren Anwalt hinzu oder wechseln Ihren Anwalt, werden diese Kosten nicht übernommen)
- Gerichtskosten
- Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden
-
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Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Damit Mieter*innen nicht ständig und unerwartet unbeschränkten Mietsteigerungen entgegensehen, ist es dem*der Vermieter*in nur unter Einhaltung gesetzlicher Regularien erlaubt, Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen vorzunehmen. Neben vertraglich festgelegten Steigerungsmöglichkeiten, wie der Staffel- und Indexmiete, kann der*die Vermieter*in die Miete in laufenden Mietverhältnissen lediglich durch die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen, § 558 BGB. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vorzunehmen.
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Damit Mieter*innen nicht ständig und unerwartet unbeschränkten Mietsteigerungen entgegensehen, ist es dem*der Vermieter*in nur unter Einhaltung gesetzlicher Regularien erlaubt, Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen vorzunehmen. Neben vertraglich festgelegten Steigerungsmöglichkeiten, wie der Staffel- und Indexmiete, kann der*die Vermieter*in die Miete in laufenden Mietverhältnissen lediglich durch die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen, § 558 BGB. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vorzunehmen.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Darüber hinaus gelten nur notwendige vorbereitende Tätigkeiten für die genannten Arbeiten, als Schönheitsreparaturen. Müssen Sie beispielsweise eine Wand streichen, gehört auch das Füllen von vorhandenen Bohrlöchern dazu. Erst dann gilt die Tätigkeit als ordnungsgemäß, auch wenn das Bohrlöcher Füllen nicht explizit im Gesetz steht. Weitere Instandhaltungsarbeiten, wie der Außenanstrich von Fenstern, Abschleifen von Parkettböden oder das Verlegen von Fliesen sind keine Schönheitsreparaturen. Die Instandsetzung von Türschlössern, Lichtschaltern oder Installationsleitungen zählen genauso wenig zu den Schönheitsreparaturen, wie die Beseitigung von unverschuldeten Abnutzungserscheinungen. Solche Reparaturarbeiten hat der Vermieter durchzuführen. Schäden, die während der Mietzeit auftreten, stellen möglicherweise einen Mietmangel dar, der zu einer Mietminderung führen kann.
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Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Damit Mieter*innen nicht ständig und unerwartet unbeschränkten Mietsteigerungen entgegensehen, ist es dem*der Vermieter*in nur unter Einhaltung gesetzlicher Regularien erlaubt, Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen vorzunehmen. Neben vertraglich festgelegten Steigerungsmöglichkeiten, wie der Staffel- und Indexmiete, kann der*die Vermieter*in die Miete in laufenden Mietverhältnissen lediglich durch die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen, § 558 BGB. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vorzunehmen.
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Damit Mieter*innen nicht ständig und unerwartet unbeschränkten Mietsteigerungen entgegensehen, ist es dem*der Vermieter*in nur unter Einhaltung gesetzlicher Regularien erlaubt, Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen vorzunehmen. Neben vertraglich festgelegten Steigerungsmöglichkeiten, wie der Staffel- und Indexmiete, kann der*die Vermieter*in die Miete in laufenden Mietverhältnissen lediglich durch die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen, § 558 BGB. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vorzunehmen.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Darüber hinaus gelten nur notwendige vorbereitende Tätigkeiten für die genannten Arbeiten, als Schönheitsreparaturen. Müssen Sie beispielsweise eine Wand streichen, gehört auch das Füllen von vorhandenen Bohrlöchern dazu. Erst dann gilt die Tätigkeit als ordnungsgemäß, auch wenn das Bohrlöcher Füllen nicht explizit im Gesetz steht. Weitere Instandhaltungsarbeiten, wie der Außenanstrich von Fenstern, Abschleifen von Parkettböden oder das Verlegen von Fliesen sind keine Schönheitsreparaturen. Die Instandsetzung von Türschlössern, Lichtschaltern oder Installationsleitungen zählen genauso wenig zu den Schönheitsreparaturen, wie die Beseitigung von unverschuldeten Abnutzungserscheinungen. Solche Reparaturarbeiten hat der Vermieter durchzuführen. Schäden, die während der Mietzeit auftreten, stellen möglicherweise einen Mietmangel dar, der zu einer Mietminderung führen kann.
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Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Damit Mieter*innen nicht ständig und unerwartet unbeschränkten Mietsteigerungen entgegensehen, ist es dem*der Vermieter*in nur unter Einhaltung gesetzlicher Regularien erlaubt, Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen vorzunehmen. Neben vertraglich festgelegten Steigerungsmöglichkeiten, wie der Staffel- und Indexmiete, kann der*die Vermieter*in die Miete in laufenden Mietverhältnissen lediglich durch die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen, § 558 BGB. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vorzunehmen.
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Damit Mieter*innen nicht ständig und unerwartet unbeschränkten Mietsteigerungen entgegensehen, ist es dem*der Vermieter*in nur unter Einhaltung gesetzlicher Regularien erlaubt, Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen vorzunehmen. Neben vertraglich festgelegten Steigerungsmöglichkeiten, wie der Staffel- und Indexmiete, kann der*die Vermieter*in die Miete in laufenden Mietverhältnissen lediglich durch die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen, § 558 BGB. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vorzunehmen.