Die Mietpreisbremse – Ihr gutes Recht.
Das Wichtigste zuerst: Die Mietpreisbremse ist geltendes Recht. Vermieter:innen müssen sich genauso an das Gesetz halten wie Mieter:innen. Wenn Ihre Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, dürfen (und sollten!) Sie sich dagegen wehren.
Viele Mieter:innen fragen sich trotzdem: „Bekomme ich dann Probleme mit meinem Vermieter?" Die Antwort lautet: Nein. Denn nur weil Sie Ihre Rechte wahrnehmen, darf Ihnen nicht gekündigt werden. Daneben sind auch andere Kündigungsgründe deutlich strenger geregelt, als viele denken.
Im Folgenden erklären wir, welche Möglichkeiten Vermieter:innen tatsächlich haben – und warum Sie der Mietpreisbremse meist ganz entspannt entgegensehen können.
Kündigungsgründe – und warum Mieter:innen gut geschützt sind
Die meisten Vermieter:innen reagieren sachlich und professionell, wenn eine Mietpreisrüge eingeht. In seltenen Fällen versuchen Vermieter:innen jedoch, andere Gründe für eine Kündigung zu finden. Das deutsche Mietrecht setzt dafür allerdings enge Grenzen. Eine Kündigung ist nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen möglich.
Nur private Vermieter:innen können Eigenbedarf anmelden – und das ausschließlich für sich selbst, enge Familienangehörige oder Angehörige des eigenen Haushalts. Sie müssen nachvollziehbar erklären, wer einzieht und warum. Gesetzliche Kündigungsfristen: 3–9 Monate.
Gewerbliche Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften können Eigenbedarf grundsätzlich nicht geltend machen. Eigenbedarfskündigungen, so selten sie auch sind, müssen strengen Auflagen folgen.
Mietrückstände in Höhe von zwei Monatsmieten oder dauerhaft erheblich verspätete Zahlungen können eine – auch fristlose – Kündigung rechtfertigen, auch ohne dass Sie die Mietpreisbremse ziehen. Der Bundesgerichtshof wertet wiederholt verspätete Zahlungen als schwerwiegende Vertragsverletzung.
Leicht zu vermeiden: Zahlen Sie die laufende Miete weiterhin pünktlich und vollständig, auch während eines laufenden Verfahrens zur Mietpreisbremse.
Bedrohungen, massive Ruhestörungen, erhebliche Sachbeschädigungen oder Straftaten in der Wohnung können eine Kündigung rechtfertigen. In den meisten Fällen ist zuvor eine schriftliche Abmahnung erforderlich.
Für Mieter:innen, die sich normal verhalten und auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen, spielt dieser Grund praktisch keine Rolle. Die sofortige fristlose Kündigung bleibt wirklich extremen Fällen vorbehalten.
Die Untervermietung einzelner Zimmer oder der gesamten Wohnung ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Wer dauerhaft ohne Erlaubnis untervermietet, riskiert im schlimmsten Fall eine Kündigung.
Eine kurze schriftliche Anfrage vorab löst das Thema meist konfliktfrei. Vermieter:innen wollen schlicht wissen, wer in ihrer Wohnung lebt.
Sichtbare gewerbliche Nutzung der Wohnung – starker Kundenverkehr, regelmäßige Lieferungen, erhöhter Lärm oder Mitarbeitende vor Ort – kann eine Kündigung rechtfertigen.
Klassisches Homeoffice ist heute meist problemlos möglich. Nur echte Geschäftsbetriebe mit Kundenverkehr brauchen vorab die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters.
Die Reaktion der Vermieter:innen – meist sachlich
Unsere Erfahrung zeigt: So gut wie alle Vermieter:innen reagieren professionell und sachlich auf eine Mietpreisrüge. In den meisten Fällen haben unsere Kund:innen nach einer Mietsenkung keine Probleme mit ihren Vermieter:innen gemeldet. Nur in sehr wenigen Fällen mussten zusätzlich Kündigungsversuche abgewehrt oder andere Konflikte begleitet werden.
Insbesondere größere Wohnungsunternehmen behandeln die Mietpreisbremse häufig als einen „trockenen" administrativen Vorgang. Die zuständigen Sachbearbeiter:innen kennen die Mieter oft gar nicht persönlich – die Prüfung erfolgt schlicht anhand der rechtlichen Vorgaben und der Frage, ob ein Gerichtsverfahren droht. Wenn Conny schreibt, wissen die Vermieter: Jetzt wird's ernst, das können wir nicht aussitzen.
Das Muster, das wir in 10.000+ Fällen sehen
Viele Mieter stellen im Nachhinein fest, dass ihre ursprünglichen Sorgen deutlich größer waren als die tatsächlichen Konsequenzen.
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Tausende Mieter haben seit Einführung der Mietpreisbremse 2015 bereits ihre Miete senken können. Wenn Sie die Mietpreisbremse nutzen, tun Sie nichts Ungewöhnliches – Sie machen lediglich von einem gesetzlichen Schutz Gebrauch, der genau für solche Fälle geschaffen wurde. Die Mietpreisbremse ist ein wirksames und rechtlich abgesichertes Mittel, um überhöhte Mieten zu senken.
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Wer seine Rechte letztendlich kennt, kann dem Thema meist deutlich entspannter entgegensehen, als viele zunächst denken.
So arbeitet Conny
Conny ist um eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter bemüht. Wir treten immer freundlich und professionell auf. Unser Ziel ist es, uns mit dem Vermieter außergerichtlich zu einigen. Sollte das nicht möglich sein, gehen wir für unsere Kunden auch vor Gericht.
Größere Wohnungsunternehmen und Privatvermieter kennen Conny oftmals schon und wissen, dass wir lediglich das geltende Recht umsetzen. Die Mehrheit der Vermieter reagiert zumindest sachlich auf unser Schreiben. Conny steht an Ihrer Seite und setzt für Sie Ihr gutes Recht durch.
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