1. Ausgewiesener Ort
Die Wohnung muss in einer Stadt oder Gemeinde liegen, die das Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat.
Die Mietpreisbremse gilt in 13 Bundesländern – und dort nur in den Orten, die eine Landesverordnung nennt. § 556d BGB erlaubt solche Verordnungen bis zum 31. Dezember 2029. Suchen Sie Ihren Ort in der interaktiven Karte.
§ 556d BGB wirkt nur dort, wo ein Bundesland ein Gebiet per Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Der Bund hat die Vorschrift 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Ohne Landesverordnung bleibt § 556d BGB an Ihrem Ort ohne Wirkung.
Absatz 1: „Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.“
Absatz 2 Satz 1: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.“ Ein solches Gebiet liegt nach Satz 2 vor, „wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“.
Zur Laufzeit heißt es in Absatz 2: „Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten.“ Dieses Datum steht seit dem Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse im BGB; Bundestag und Bundesrat haben es im Sommer 2025 beschlossen. Bis dahin lautete die Frist 31. Dezember 2025. Die Verlängerung ist in Kraft, nicht nur geplant.
Eine Verordnung nach § 556d Absatz 2 BGB haben derzeit 13 Länder: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. Keine Verordnung haben Schleswig-Holstein, das Saarland und Sachsen-Anhalt. Dort gilt die Mietpreisbremse nicht.
Liegt Ihre Wohnung in einem ausgewiesenen Ort, darf die Miete bei Vertragsbeginn höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Zahlen Sie mehr, können Sie den Verstoß nach § 556g BGB rügen; bei Verträgen seit dem 1. April 2020 bekommen Sie die zu viel gezahlte Miete ab Mietbeginn zurück, wenn die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn beim Vermieter eingeht.
Wichtig: Die Zählweise ist nicht in allen Ländern identisch. Niedersachsen nennt beispielsweise auch Samtgemeinden als Gebietseinheiten. Maßgeblich ist immer die aktuelle Landesverordnung – nicht allein die Zahl in dieser Übersicht.
Ist Ihr Ort dabei? Schon ein Treffer auf der Karte kann bedeuten, dass Ihre Miete zu hoch angesetzt ist. Die erste Einschätzung mit CONNY ist kostenlos und dauert nur wenige Minuten.
Miete kostenlos prüfenFür die Prüfung müssen Ort, Mietbeginn, Vergleichsmiete und mögliche Ausnahmen zusammen betrachtet werden.
Die Wohnung muss in einer Stadt oder Gemeinde liegen, die das Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat.
Entscheidend ist, ob die einschlägige Landesverordnung beim Abschluss beziehungsweise Beginn des Mietverhältnisses galt.
Grundsätzlich darf die Anfangsmiete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen können das Ergebnis verändern.
Tippen Sie mindestens zwei Buchstaben ein. Ein Treffer zeigt den Ort, das Bundesland und die aktuell hinterlegte Laufzeit.
Datenstand: 5. August 2026. Die Karte dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Prüfung der jeweils geltenden Landesverordnung und des konkreten Mietvertrags.
Die Karten zeigen den Stand zum 5. August 2026. § 556d Absatz 2 BGB erlaubt Verordnungen bis längstens 31.12.2029; mehrere Länder haben kürzere Laufzeiten gewählt und müssen vor Ablauf neu verordnen, sonst endet die Mietpreisbremse dort mit der Verordnung.
Die Gebietskulisse umfasst 130 Städte und Gemeinden. Die Verordnung gilt bis 31.12.2026; für Mietverträge, die bis dahin in einem dieser Orte beginnen, greift die Mietpreisbremse. Eine Anschlussverordnung darf das Land bis längstens 31.12.2029 erlassen.
Die Mietpreisbremse gilt in 285 Städten, Märkten und Gemeinden. Ob Ihr Ort dazugehört, lässt sich direkt über die Karte prüfen.
Berlin ist vollständig als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen.
Die aktuelle Verordnung erfasst Potsdam und 35 weitere Gemeinden im Berliner Umland und in weiteren angespannten Wohnungsmärkten.
Die Mietpreisbremse gilt in der Stadtgemeinde Bremen. Bremerhaven gehört nicht zur Gebietskulisse.
Die Mietpreisbremse gilt im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Mieterschutzverordnung erfasst 49 Gemeinden und gilt bis 25.11.2026. Für Mietverträge, die bis dahin beginnen, greift die Mietpreisbremse in diesen Orten.
Rostock und Greifswald sind bis 30.09.2028 erfasst. Für Binz, Graal-Müritz, Heringsdorf, Kühlungsborn, Rerik, Sellin, Zingst und Zinnowitz gilt die Küstenverordnung bis 31.12.2029.
Die Verordnung nennt 58 Städte, Gemeinden, Inselorte und Samtgemeinden. Bei Samtgemeinden bezieht sich die Karte auf die in der Verordnung genannte Gebietseinheit.
Die Mietpreisbremse gilt in den 57 Gemeinden der Anlage zur Mieterschutzverordnung NRW.
Erfasst sind fünf kreisfreie beziehungsweise größere Städte sowie sämtliche Gemeinden in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis.
Die Mietpreisbremse gilt ausschließlich in Dresden und Leipzig.
Die Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung erfasst Erfurt und Jena.
Es gilt keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB. Die Mietpreisbremse greift in Schleswig-Holstein deshalb nirgends – auch nicht in Kiel oder Lübeck.
Es gilt keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB. Die Mietpreisbremse greift im Saarland deshalb nirgends – auch nicht in Saarbrücken.
Es gilt keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB. Die Mietpreisbremse greift in Sachsen-Anhalt deshalb nirgends – auch nicht in Magdeburg oder Halle.
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