Mietrecht · Deutschland

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt in 13 Bundesländern – und dort nur in den Orten, die eine Landesverordnung nennt. § 556d BGB erlaubt solche Verordnungen bis zum 31. Dezember 2029. Suchen Sie Ihren Ort in der interaktiven Karte.

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Aktueller Überblick

Die Mietpreisbremse gilt regional – nicht flächendeckend.

§ 556d BGB wirkt nur dort, wo ein Bundesland ein Gebiet per Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Der Bund hat die Vorschrift 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Ohne Landesverordnung bleibt § 556d BGB an Ihrem Ort ohne Wirkung.

§ 556d BGB im Wortlaut

Absatz 1: „Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.“

Absatz 2 Satz 1: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.“ Ein solches Gebiet liegt nach Satz 2 vor, „wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“.

Zur Laufzeit heißt es in Absatz 2: „Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten.“ Dieses Datum steht seit dem Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse im BGB; Bundestag und Bundesrat haben es im Sommer 2025 beschlossen. Bis dahin lautete die Frist 31. Dezember 2025. Die Verlängerung ist in Kraft, nicht nur geplant.

Eine Verordnung nach § 556d Absatz 2 BGB haben derzeit 13 Länder: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. Keine Verordnung haben Schleswig-Holstein, das Saarland und Sachsen-Anhalt. Dort gilt die Mietpreisbremse nicht.

Liegt Ihre Wohnung in einem ausgewiesenen Ort, darf die Miete bei Vertragsbeginn höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Zahlen Sie mehr, können Sie den Verstoß nach § 556g BGB rügen; bei Verträgen seit dem 1. April 2020 bekommen Sie die zu viel gezahlte Miete ab Mietbeginn zurück, wenn die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn beim Vermieter eingeht.

731
Orte und Gebietseinheiten in der interaktiven Karte
13
Bundesländer mit mindestens einem ausgewiesenen Gebiet
10 %
maximal über der ortsüblichen Vergleichsmiete – vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen

Wichtig: Die Zählweise ist nicht in allen Ländern identisch. Niedersachsen nennt beispielsweise auch Samtgemeinden als Gebietseinheiten. Maßgeblich ist immer die aktuelle Landesverordnung – nicht allein die Zahl in dieser Übersicht.

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So funktioniert die Regelung

Wann greift die Mietpreisbremse?

Für die Prüfung müssen Ort, Mietbeginn, Vergleichsmiete und mögliche Ausnahmen zusammen betrachtet werden.

1. Ausgewiesener Ort

Die Wohnung muss in einer Stadt oder Gemeinde liegen, die das Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat.

2. Mietbeginn beachten

Entscheidend ist, ob die einschlägige Landesverordnung beim Abschluss beziehungsweise Beginn des Mietverhältnisses galt.

3. Miethöhe prüfen

Grundsätzlich darf die Anfangsmiete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen können das Ergebnis verändern.

Interaktive Karte

Gilt die Mietpreisbremse in Ihrer Stadt?

Tippen Sie mindestens zwei Buchstaben ein. Ein Treffer zeigt den Ort, das Bundesland und die aktuell hinterlegte Laufzeit.

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Die interaktive Karte konnte nicht geladen werden. Nutzen Sie die Bundesländer-Übersicht unterhalb der Karte.

Datenstand: 5. August 2026. Die Karte dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Prüfung der jeweils geltenden Landesverordnung und des konkreten Mietvertrags.

Bundesländer im Detail

Aktuelle Gebietskulissen und Laufzeiten

Die Karten zeigen den Stand zum 5. August 2026. § 556d Absatz 2 BGB erlaubt Verordnungen bis längstens 31.12.2029; mehrere Länder haben kürzere Laufzeiten gewählt und müssen vor Ablauf neu verordnen, sonst endet die Mietpreisbremse dort mit der Verordnung.

Baden-Württemberg

aktiv
130 Ortebis 31.12.2026

Die Gebietskulisse umfasst 130 Städte und Gemeinden. Die Verordnung gilt bis 31.12.2026; für Mietverträge, die bis dahin in einem dieser Orte beginnen, greift die Mietpreisbremse. Eine Anschlussverordnung darf das Land bis längstens 31.12.2029 erlassen.

Bayern

aktiv
285 Orte01.01.2026–31.12.2029

Die Mietpreisbremse gilt in 285 Städten, Märkten und Gemeinden. Ob Ihr Ort dazugehört, lässt sich direkt über die Karte prüfen.

Berlin

aktiv
gesamtes Stadtgebiet01.01.2026–31.12.2029

Berlin ist vollständig als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen.

Brandenburg

aktiv
36 Gemeinden01.01.2026–31.12.2029

Die aktuelle Verordnung erfasst Potsdam und 35 weitere Gemeinden im Berliner Umland und in weiteren angespannten Wohnungsmärkten.

Bremen

aktiv
Stadtgemeinde Bremen01.12.2025–31.12.2029

Die Mietpreisbremse gilt in der Stadtgemeinde Bremen. Bremerhaven gehört nicht zur Gebietskulisse.

Hamburg

aktiv
gesamtes Stadtgebiet01.01.2026–31.12.2029

Die Mietpreisbremse gilt im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

Hessen

aktiv
49 Gemeindenbis 25.11.2026

Die Mieterschutzverordnung erfasst 49 Gemeinden und gilt bis 25.11.2026. Für Mietverträge, die bis dahin beginnen, greift die Mietpreisbremse in diesen Orten.

Mecklenburg-Vorpommern

aktiv
10 Orteunterschiedliche Laufzeiten

Rostock und Greifswald sind bis 30.09.2028 erfasst. Für Binz, Graal-Müritz, Heringsdorf, Kühlungsborn, Rerik, Sellin, Zingst und Zinnowitz gilt die Küstenverordnung bis 31.12.2029.

Niedersachsen

aktiv
58 Orte/Gebietebis 31.12.2029

Die Verordnung nennt 58 Städte, Gemeinden, Inselorte und Samtgemeinden. Bei Samtgemeinden bezieht sich die Karte auf die in der Verordnung genannte Gebietseinheit.

Nordrhein-Westfalen

aktiv
57 Gemeinden01.03.2025–31.12.2029

Die Mietpreisbremse gilt in den 57 Gemeinden der Anlage zur Mieterschutzverordnung NRW.

Rheinland-Pfalz

aktiv
99 Orte/Gebiete08.10.2025–31.12.2029

Erfasst sind fünf kreisfreie beziehungsweise größere Städte sowie sämtliche Gemeinden in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis.

Sachsen

aktiv
Dresden und Leipzig01.01.2026–30.06.2027

Die Mietpreisbremse gilt ausschließlich in Dresden und Leipzig.

Thüringen

aktiv
Erfurt und Jenabis 31.12.2027

Die Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung erfasst Erfurt und Jena.

Schleswig-Holstein

nicht aktiv

Es gilt keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB. Die Mietpreisbremse greift in Schleswig-Holstein deshalb nirgends – auch nicht in Kiel oder Lübeck.

Saarland

nicht aktiv

Es gilt keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB. Die Mietpreisbremse greift im Saarland deshalb nirgends – auch nicht in Saarbrücken.

Sachsen-Anhalt

nicht aktiv

Es gilt keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB. Die Mietpreisbremse greift in Sachsen-Anhalt deshalb nirgends – auch nicht in Magdeburg oder Halle.

Häufige Fragen

Was Mieter:innen wissen sollten

Nein. § 556d BGB erlaubt den Ländern, angespannte Wohnungsmärkte per Verordnung auszuweisen. Ohne eine wirksame Landesverordnung gilt die Mietpreisbremse an dem betreffenden Ort nicht.
Bis längstens 31. Dezember 2029. So steht es seit der Verlängerung 2025 in § 556d Absatz 2 BGB. Jedes Land legt in seiner Verordnung eine eigene Laufzeit fest, die dieses Datum nicht überschreiten darf. Sachsen endet zum Beispiel am 30.06.2027, Bayern erst am 31.12.2029.
Die Frist in Absatz 2. Landesverordnungen durften vorher höchstens bis zum 31. Dezember 2025 gelten, jetzt bis zum 31. Dezember 2029. Die Grenze von 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete in Absatz 1 und die Ausnahmen in § 556e und § 556f BGB sind unverändert. Das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist beschlossen und in Kraft; eine weitere Verlängerung über 2029 hinaus ist nicht Gesetz.
In 13 Ländern: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. Nicht in Schleswig-Holstein, im Saarland und in Sachsen-Anhalt. Innerhalb eines Landes gilt sie nur in den Orten, die die Verordnung nennt.
Nein. Zusätzlich müssen unter anderem Mietbeginn, ortsübliche Vergleichsmiete, Vormiete, Neubau- oder Modernisierungsstatus und weitere Vertragsdetails geprüft werden.
Zu den wichtigsten gesetzlichen Ausnahmen zählen Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f BGB). Auch eine zulässige höhere Vormiete kann relevant sein (§ 556e BGB).
Nein, eine Möblierung schafft keine pauschale Ausnahme. Ein angemessener Möblierungszuschlag kann die Berechnung jedoch komplexer machen.
Das Land kann bis spätestens 31.12.2029 eine neue Verordnung erlassen oder die Gebietskulisse ändern. Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf die bei Ihrem Mietbeginn geltende Regelung an. Bei bald ablaufenden Verordnungen sollten Sie deshalb immer den neuesten Stand prüfen.

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