1. Ausgewiesener Ort
Die Wohnung muss in einer Stadt oder Gemeinde liegen, die das Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat.
Die Mietpreisbremse gilt nicht automatisch in ganz Deutschland. Die Bundesländer bestimmen per Verordnung, welche Städte und Gemeinden als angespannte Wohnungsmärkte gelten. Suchen Sie Ihren Ort in der interaktiven Karte.
Der Bund stellt mit § 556d BGB den rechtlichen Rahmenbereit. Aktiv wird die Regelung aber nur dort, wo ein Bundesland ein Gebiet durch eine wirksame Verordnung ausweist.
Wichtig: Die Zählweise ist nicht in allen Ländern identisch. Niedersachsen nennt beispielsweise auch Samtgemeinden als Gebietseinheiten. Maßgeblich ist immer die aktuelle Landesverordnung – nicht allein die Zahl in dieser Übersicht.
Ist Ihr Ort dabei? Schon ein Treffer auf der Karte kann bedeuten, dass Ihre Miete zu hoch angesetzt ist. Die erste Einschätzung mit CONNY ist kostenlos und dauert nur wenige Minuten.
Miete kostenlos prüfenFür die Prüfung müssen Ort, Mietbeginn, Vergleichsmiete und mögliche Ausnahmen zusammen betrachtet werden.
Die Wohnung muss in einer Stadt oder Gemeinde liegen, die das Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat.
Entscheidend ist, ob die einschlägige Landesverordnung beim Abschluss beziehungsweise Beginn des Mietverhältnisses galt.
Grundsätzlich darf die Anfangsmiete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen können das Ergebnis verändern.
Tippen Sie mindestens zwei Buchstaben ein. Ein Treffer zeigt den Ort, das Bundesland und die aktuell hinterlegte Laufzeit.
Datenstand: 5. August 2026. Die Karte dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Prüfung der jeweils geltenden Landesverordnung und des konkreten Mietvertrags.
Die Karten zeigen den Stand zum 5. August 2026. Länder mit nahendem Verordnungsende können ihre Regelungen kurzfristig verlängern oder neu fassen.
Die aktuelle Gebietskulisse umfasst 130 Städte und Gemeinden. Da die Landesverordnung Ende 2026 ausläuft, ist für spätere Mietvertragsabschlüsse stets die dann geltende Nachfolgeregelung maßgeblich.
Die Mietpreisbremse gilt in 285 Städten, Märkten und Gemeinden. Ob Ihr Ort dazugehört, lässt sich direkt über die Karte prüfen.
Berlin ist vollständig als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen.
Die aktuelle Verordnung erfasst Potsdam und 35 weitere Gemeinden im Berliner Umland und in weiteren angespannten Wohnungsmärkten.
Die Mietpreisbremse gilt in der Stadtgemeinde Bremen. Bremerhaven gehört nicht zur Gebietskulisse.
Die Mietpreisbremse gilt im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die aktuelle Mieterschutzverordnung erfasst 49 Gemeinden. Das Land hat angekündigt, die Regelung vor ihrem Ablauf auf Grundlage eines neuen Gutachtens zu überprüfen.
Rostock und Greifswald sind bis 30.09.2028 erfasst. Für Binz, Graal-Müritz, Heringsdorf, Kühlungsborn, Rerik, Sellin, Zingst und Zinnowitz gilt die Küstenverordnung bis 31.12.2029.
Die Verordnung nennt 58 Städte, Gemeinden, Inselorte und Samtgemeinden. Bei Samtgemeinden bezieht sich die Karte auf die in der Verordnung genannte Gebietseinheit.
Die Mietpreisbremse gilt in den 57 Gemeinden der Anlage zur Mieterschutzverordnung NRW.
Erfasst sind fünf kreisfreie beziehungsweise größere Städte sowie sämtliche Gemeinden in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis.
Die Mietpreisbremse gilt ausschließlich in Dresden und Leipzig.
Die Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung erfasst Erfurt und Jena.
Aktuell ist keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB in Kraft. Maßgeblich bleibt eine mögliche spätere Neuregelung des Landes.
Aktuell ist keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB in Kraft. Maßgeblich bleibt eine mögliche spätere Neuregelung des Landes.
Aktuell ist keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB in Kraft. Maßgeblich bleibt eine mögliche spätere Neuregelung des Landes.
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