Mietrecht · Deutschland

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nicht automatisch in ganz Deutschland. Die Bundesländer bestimmen per Verordnung, welche Städte und Gemeinden als angespannte Wohnungsmärkte gelten. Suchen Sie Ihren Ort in der interaktiven Karte.

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Aktueller Überblick

Die Mietpreisbremse gilt regional – nicht flächendeckend.

Der Bund stellt mit § 556d BGB den rechtlichen Rahmenbereit. Aktiv wird die Regelung aber nur dort, wo ein Bundesland ein Gebiet durch eine wirksame Verordnung ausweist.

731
Orte und Gebietseinheiten in der interaktiven Karte
13
Bundesländer mit mindestens einem ausgewiesenen Gebiet
10 %
maximal über der ortsüblichen Vergleichsmiete – vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen

Wichtig: Die Zählweise ist nicht in allen Ländern identisch. Niedersachsen nennt beispielsweise auch Samtgemeinden als Gebietseinheiten. Maßgeblich ist immer die aktuelle Landesverordnung – nicht allein die Zahl in dieser Übersicht.

Ist Ihr Ort dabei? Schon ein Treffer auf der Karte kann bedeuten, dass Ihre Miete zu hoch angesetzt ist. Die erste Einschätzung mit CONNY ist kostenlos und dauert nur wenige Minuten.

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So funktioniert die Regelung

Wann greift die Mietpreisbremse?

Für die Prüfung müssen Ort, Mietbeginn, Vergleichsmiete und mögliche Ausnahmen zusammen betrachtet werden.

1. Ausgewiesener Ort

Die Wohnung muss in einer Stadt oder Gemeinde liegen, die das Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat.

2. Mietbeginn beachten

Entscheidend ist, ob die einschlägige Landesverordnung beim Abschluss beziehungsweise Beginn des Mietverhältnisses galt.

3. Miethöhe prüfen

Grundsätzlich darf die Anfangsmiete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen können das Ergebnis verändern.

Interaktive Karte

Gilt die Mietpreisbremse in Ihrer Stadt?

Tippen Sie mindestens zwei Buchstaben ein. Ein Treffer zeigt den Ort, das Bundesland und die aktuell hinterlegte Laufzeit.

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Die interaktive Karte konnte nicht geladen werden. Nutzen Sie die Bundesländer-Übersicht unterhalb der Karte.

Datenstand: 5. August 2026. Die Karte dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Prüfung der jeweils geltenden Landesverordnung und des konkreten Mietvertrags.

Bundesländer im Detail

Aktuelle Gebietskulissen und Laufzeiten

Die Karten zeigen den Stand zum 5. August 2026. Länder mit nahendem Verordnungsende können ihre Regelungen kurzfristig verlängern oder neu fassen.

Baden-Württemberg

aktiv
130 Ortebis 31.12.2026

Die aktuelle Gebietskulisse umfasst 130 Städte und Gemeinden. Da die Landesverordnung Ende 2026 ausläuft, ist für spätere Mietvertragsabschlüsse stets die dann geltende Nachfolgeregelung maßgeblich.

Bayern

aktiv
285 Orte01.01.2026–31.12.2029

Die Mietpreisbremse gilt in 285 Städten, Märkten und Gemeinden. Ob Ihr Ort dazugehört, lässt sich direkt über die Karte prüfen.

Berlin

aktiv
gesamtes Stadtgebiet01.01.2026–31.12.2029

Berlin ist vollständig als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen.

Brandenburg

aktiv
36 Gemeinden01.01.2026–31.12.2029

Die aktuelle Verordnung erfasst Potsdam und 35 weitere Gemeinden im Berliner Umland und in weiteren angespannten Wohnungsmärkten.

Bremen

aktiv
Stadtgemeinde Bremen01.12.2025–31.12.2029

Die Mietpreisbremse gilt in der Stadtgemeinde Bremen. Bremerhaven gehört nicht zur Gebietskulisse.

Hamburg

aktiv
gesamtes Stadtgebiet01.01.2026–31.12.2029

Die Mietpreisbremse gilt im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

Hessen

aktiv
49 Gemeindenbis 25.11.2026

Die aktuelle Mieterschutzverordnung erfasst 49 Gemeinden. Das Land hat angekündigt, die Regelung vor ihrem Ablauf auf Grundlage eines neuen Gutachtens zu überprüfen.

Mecklenburg-Vorpommern

aktiv
10 Orteunterschiedliche Laufzeiten

Rostock und Greifswald sind bis 30.09.2028 erfasst. Für Binz, Graal-Müritz, Heringsdorf, Kühlungsborn, Rerik, Sellin, Zingst und Zinnowitz gilt die Küstenverordnung bis 31.12.2029.

Niedersachsen

aktiv
58 Orte/Gebietebis 31.12.2029

Die Verordnung nennt 58 Städte, Gemeinden, Inselorte und Samtgemeinden. Bei Samtgemeinden bezieht sich die Karte auf die in der Verordnung genannte Gebietseinheit.

Nordrhein-Westfalen

aktiv
57 Gemeinden01.03.2025–31.12.2029

Die Mietpreisbremse gilt in den 57 Gemeinden der Anlage zur Mieterschutzverordnung NRW.

Rheinland-Pfalz

aktiv
99 Orte/Gebiete08.10.2025–31.12.2029

Erfasst sind fünf kreisfreie beziehungsweise größere Städte sowie sämtliche Gemeinden in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis.

Sachsen

aktiv
Dresden und Leipzig01.01.2026–30.06.2027

Die Mietpreisbremse gilt ausschließlich in Dresden und Leipzig.

Thüringen

aktiv
Erfurt und Jenabis 31.12.2027

Die Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung erfasst Erfurt und Jena.

Schleswig-Holstein

nicht aktiv

Aktuell ist keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB in Kraft. Maßgeblich bleibt eine mögliche spätere Neuregelung des Landes.

Saarland

nicht aktiv

Aktuell ist keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB in Kraft. Maßgeblich bleibt eine mögliche spätere Neuregelung des Landes.

Sachsen-Anhalt

nicht aktiv

Aktuell ist keine Landesverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB in Kraft. Maßgeblich bleibt eine mögliche spätere Neuregelung des Landes.

Häufige Fragen

Was Mieter:innen wissen sollten

Nein. § 556d BGB erlaubt den Ländern, angespannte Wohnungsmärkte per Verordnung auszuweisen. Ohne eine wirksame Landesverordnung gilt die Mietpreisbremse an dem betreffenden Ort nicht.
Nein. Zusätzlich müssen unter anderem Mietbeginn, ortsübliche Vergleichsmiete, Vormiete, Neubau- oder Modernisierungsstatus und weitere Vertragsdetails geprüft werden.
Zu den wichtigsten gesetzlichen Ausnahmen zählen Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Auch eine zulässige höhere Vormiete kann relevant sein.
Nein, eine Möblierung schafft keine pauschale Ausnahme. Ein angemessener Möblierungszuschlag kann die Berechnung jedoch komplexer machen.
Das Land kann eine neue Verordnung erlassen oder die Gebietskulisse ändern. Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf die beim jeweiligen Mietbeginn geltende Regelung an. Bei bald ablaufenden Verordnungen sollte deshalb immer der neueste Stand geprüft werden.

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