Mieterhöhung auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete
Ein Vermieter darf die Miete in einem bestehenden Mietverhältnis bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, sofern es keine andere Mieterhöhung
- in den ersten 15 Monaten nach Einzug und
- 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung (§ 558 BGB)
gegeben hat. Die Vergleichsmiete beschreibt dabei, wie viel für einen Wohnraum mit vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Wohnlage üblicherweise in einer Wohngegend bezahlt wird. Will ein Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, muss er sich zudem an eine gesetzliche Kappungsgrenze halten, die Mietanstiege innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren auf 20 Prozent und in Wohngegenden mit angespannten Märkten auf 15 Prozent beschränkt.
Formale Anforderungen
„Wir hören immer wieder, dass viele Mieter erstmal gar nichts machen und das Schreiben ignorieren. Drei Monate später haben sie plötzlich eine Einladung zum Amtsgericht im Briefkasten. Leider unterschreiben viele Mieter dann panisch alles ungeprüft,“ sagt Rechtsanwalt Daniel Halmer von CONNY.
Der Vermieter ist verpflichtet die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mindestens zwei Monate vor Beginn der neuen Miete schriftlich anzukündigen, das heißt per Brief oder E-Mail. Zusätzlich muss er in dem Schreiben die Vergleichsmiete darlegen, mit der die Mieterhöhung begründet wird. Zur Darlegung der Vergleichsmiete kann sich der Vermieter auf folgende Punkte beziehen:
- Lokaler Mietspiegel
- Auskünfte aus einer Mietdatenbank
- Gutachten eines Sachverständigen
- Benennung von drei Vergleichswohnungen
Damit die Mieterhöhung in Kraft tritt, muss der Mieter allerdings innerhalb der geltenden Überlegungsfrist zustimmen. Andernfalls kann der Vermieter die Erhöhung nur mittels Zustimmungsklage durchsetzen.
Neben den spezifischen Anforderungen sind diese grundlegende Formalien einzuhalten:
- Angabe des Absenders
- Datum
- Namen aller Mieter
- Vollmachtsurkunde im Original bei Unterschrift eines Vertreters
Die Mieterhöhung sollte in jedem Fall hinsichtlich der erwähnten Formalien geprüft werden. Mangelt es beispielsweise an einer Begründung, können Sie die Mieterhöhung zurückweisen. Eine Erklärung oder Begründung ist dabei nicht notwendig. Sollte der Vermieter ohne Nachbesserung mit einer Klage auf Zustimmung drohen, können Sie dies getrost ignorieren. Kein Anwalt wird eine Mieterhöhung auf Basis eines unbegründeten Mieterhöhungsschreibens durchsetzen.
Fristen
Mit dem Schreiben hat der Vermieter eine Frist bis zum Ablauf des 2. vollen Monats nach Zugang zu gewähren. In dieser Zeit können Sie entscheiden, ob Sie der Mieterhöhung
- zustimmen,
- teilweise zustimmen oder
- ablehnen bzw. nicht reagieren.
Sollten Sie in der Frist nicht zustimmen oder nicht reagieren, bleiben dem Vermieter 3 Monate nach Ablauf der Überlegungsfrist, um eine Zustimmungsklage einzureichen und somit zu versuchen, die Zustimmung gerichtlich durchzusetzen. Bei der Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete missachten Vermieter oft die genannten Gesetzesvorschriften. Daher raten wir Ihnen grundsätzlich: In den meisten Mieterhöhungen wird als Begründung der Mietspiegel oder die ortsübliche Vergleichsmiete angegeben. Auch hier machen Vermieter oft Fehler.
Unsere Empfehlung:
Unterschreiben Sie nicht sofort, nutzen Sie Ihre Überlegungszeit: Bei einer Mieterhöhung auf Mietspiegel-Basis muss der Vermieter ihre Zustimmung einholen. Nach Eingang der Mieterhöhung haben sie mindestens zwei Monate plus der Tage bis zum Monatsende Zeit, auf das Schreiben zu reagieren. Erst wenn Sie nach Ablauf dieser Zeit immer noch nicht reagiert haben, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Unterschreiben Sie also nicht sofort, sondern nutzen Sie die Zeit, um die Mieterhöhung zu verzögern oder sogar abzuwehren.
Inhaltliche Anforderungen
Bei der Prüfung der Mieterhöhung sind folgende Punkte wichtig:
- Korrekte Anwendung des Mietspiegels: Der Mietspiegel ist nicht nur abhängig von Straße und Hausnummer (also der Lage). Auch Baujahr und Ausstattung spielen eine wesentliche Rolle. Hier schummeln einige Vermieter gerne. Überprüfen Sie das Baujahr und auch, ob die Wohnung tatsächlich die Ausstattungsmerkmale vorweist, wie vom Vermieter behauptet. Selbst wenn die angegeben Merkmale zu stimmen scheinen, überprüfen Sie, ob richtig gerechnet wurde.
- Fristen: Achten Sie darauf, dass der Vermieter die gesetzlichen Fristen einhält. Sie haben auf jeden Fall bis zum Ablauf des zweiten vollen Monats Zeit, auf das Schreiben zu reagieren. Der Vermieter muss so lange auf Ihre Entscheidung warten.
- Einhalten der Kappungsgrenze: Ihr Vermieter darf Ihre Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen. Bei angespannten Wohnungsmärkten liegt diese Grenze sogar bei 15 Prozent.
Ist bereits eine Index- oder Staffelmiete vereinbart, darf ebenfalls keine Mieterhöhung vorgenommen werden. CONNY bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Mieterhöhung direkt online und kostenlos prüfen zu lassen. Zeigt sich, dass Ihre Mieterhöhung unrechtmäßig ist, können Sie mithilfe unserer Partneranwälte Ihre Mieterhöhung abwehren lassen.