Kündigungsfrist, Inhalt, Form. – So hat eine ordnungsgemäße Kündigung auszusehen
- Kündigungen müssen bestimmte Vorschriften hinsichtlich Kündigungsfrist, Form und angegebenen Informationen einhalten, um wirksam zu sein.
- Die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers für ordentliche Kündigungen beträgt zwischen 2 Wochen und bis zu 7 Monaten, abhängig von Ihrer Beschäftigungsdauer.
- Eine Kündigung muss Ihnen schriftlich mitgeteilt und von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden.
- Ihre Kündigung muss ein Kündigungsdatum und einen rechtlich gerechtfertigten Kündigungsgrund enthalten.
Welche Kündigungsfrist gilt für Sie?
Die Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Moment, in dem die Kündigung beim Arbeitnehmer zugeht und dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Frist ist sehr bedeutsam, da sie unter Umständen großen Einfluss sowohl auf die Wirksamkeit der Kündigung als auch weitere kündigungsrelevante Angelegenheiten hat, wie beispielsweise den Bezug von Arbeitslosengeld.
Gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für alle Arten von Arbeitsverhältnis - auch Teilzeit-Beschäftigungen und geringfügige Beschäftigungen (45o-Euro-Jobs).
Für den Arbeitgeber gilt meist eine längere Frist als für Arbeitnehmer. Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als schutzwürdiger angesehen wird. Maßgeblich für die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers ist die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers im Betrieb.
Zugehörigkeit zum | Kündigungsfrist | Kündigung zum ... |
---|---|---|
bis 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen | jeden Tag |
unter 2 Jahren | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
ab 2 Jahren | 1 Monat | Monatsende |
ab 5 Jahren | 2 Monat | Monatsende |
ab 8 Jahren | 3 Monat | Monatsende |
ab 10 Jahren | 4 Monat | Monatsende |
ab 12 Jahren | 5 Monat | Monatsende |
ab 15 Jahren | 6 Monat | Monatsende |
ab 20 Jahren | 7 Monat | Monatsende |
Abweichende Kündigungsfristen
Neben den oben genannten Kündigungsfristen, gibt es jedoch noch einige Ausnahmen, die berücksichtigt werden sollten:
- Sind in einem gültigen Tarifvertrag andere Kündigungsfristen festgelegt, ist dieser vorrangig. Es können unter Umständen also auch kürzere Fristen gelten.
- Im Arbeitsvertrag kann eine andere Frist vereinbart werden. Diese gilt aber nur sofern sie die gesetzliche Kündigungsfrist nicht unterschreitet.
- Das Arbeitsverhältnis kann auch fristlos gekündigt werden bei außerordentlichen Kündigungen aus einem besonders gravierenden Grund und es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, noch länger an der Anstellung festhalten zu müssen (bspw. wenn der Arbeitnehmer Diebstahl begangen hat).
- Bei schwerbehinderten Mitarbeitern darf die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreiten (§ 86 SGB IX).
- Auszubildende können in der Probezeit laut § 22 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden.
Ausnahmen für arbeitsvertragliche Kündigungsfristen:
- Bei weniger als 20 Arbeitnehmer (ohne Hinzurechnung Auszubildender) darf eine kürzere Frist als die gesetzliche Frist vereinbart werden - sie muss aber mindestens 4 Wochen betragen.
- Wenn ein Arbeitnehmer für nicht länger als 3 Monate zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt wurde, sind auch sofortige ordentliche Kündigungen möglich.
Welche formalen Anforderungen müssen erfüllt sein?
Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, ist die Kündigung wegen eines Formmangels unwirksam.
1. Kündigung in Schriftform
Eine Kündigung muss immer schriftlich in Papierform mitgeteilt werden. Daher muss eine Kündigung eigenhändig unterschrieben sein, damit eine Kündigung ordnungsgemäß ist. Mündliche Kündigungen oder elektronische Kündigungsmitteilung per E-Mail, Telefax, SMS oder Kündigungen per Messengerdienst wie WhatsApp sind demnach unzulässig und unwirksam.
2. Unterschrift des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss zudem eine Kündigung immer eigenhändig und ausgeschrieben unter dem Text unterschreiben – ein Stempel ist unzulässig. Die Unterschrift muss von dem Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person (z.B. dem Personaler) kommen. Ist die unterschreibende Person nicht bevollmächtigt, kann die Kündigung zurückgewiesen werden.
Welche Informationen muss eine Kündigung beinhalten?
Ein Kündigungsschreiben muss insbesondere 3 wichtige Angaben beinhalten, damit die Kündigung wirksam ist.
1. Formulierung
Eine Kündigung muss klar und eindeutig formuliert sein. Das Wort “Kündigung” muss jedoch nicht enthalten sein.
2. Kündigungstermin
Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, muss ebenfalls klar benannt sein. Hierfür genügt meist die einfache Angabe des Kündigungstermins. Ein Hinweis auf die relevanten gesetzlichen Regelungen ist jedoch auch ausreichend, wenn das Ende des Arbeitsverhältnis so unschwer ermittelt werden kann (in BAG Az. 6 AZR805/11 “zum nächstmöglichen Zeitpunkt”).
3. Kündigungsgrund
Zwar muss ein gerechtfertigter Grund für eine ordnungsgemäße Kündigung gegeben sein, die Angabe des Grundes ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich für die Wirksamkeit der Kündigung. Im Arbeitsvertrag kann aber vereinbart werden, dass der Kündigungsgrund mitzuteilen ist. Eine Pflicht zur Mitteilung des Kündigungsgrundes besteht auch bei Kündigungen während der Probezeit oder von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz.
Sie haben einen Anspruch, den Kündigungsgrund zu erfahren. Werden die Gründe nicht mitgeteilt, haben Sie das Recht, so gestellt zu werden, wie Sie bei ordnungsgemäßer Mitteilung stünden. Das heißt, Sie können beispielsweise die Kosten für den Kündigungsschutzprozess geltend machen, sofern Sie diesen bei ordnungsgemäßer Mitteilung der Gründe nicht geführt hätten.
Wie können Sie sich gegen Kündigungen wehren?
Viele Kündigungen werden den Anforderungen nicht gerecht und sind deshalb unrechtmäßig. Ist Ihre Kündigung unrechtmäßig, da nicht alle Voraussetzungen eingehalten wurden, können Sie Ihre Kündigung anfechten. Bei einer unrechtmäßigen Kündigung können Sie so entweder eine Abfindung erhalten oder eine Weiterbeschäftigung erzielen. Zur Anfechtung Ihrer Kündigung müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumen Sie dies, wird auch eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung wirksam.