Top 7 - Die häufigsten Mietmängel im Winter

Die meisten Mängel in Mietwohnungen entstehen in den Herbst- und Wintermonaten. Diese fallen meist durch das kühle und unbeständige Wetter auf. Die Heizung heizt nicht richtig oder fällt aus, es zieht durch die Fenster oder das Wasser braucht ewig bis es warm wird. Treten solche Probleme bei Ihnen auf, können Sie in der Regel die Miete mindern - manchmal bis zu 100 Prozent! Dafür müssen Sie aber unverzüglich dem Vermieter den Mangel melden. Wie hoch die Mietminderung ausfallen kann bzw. wie viel Geld Sie zurückfordern können, haben wir hier für Sie zusammengetragen.

1. Das Wasser wird nur langsam warm:
Bis zu 10 Prozent Minderung

Im Winter kann es schon mal eine Weile dauern bis das Wasser aus dem Wasserhahn warm wird. Die Gründe sind lange Aufheizzeiten und kalte Leitungen. Dauert die Erwärmung des Wassers allerdings mehr als 10 Sekunden oder es verfließen mehr als 10 Liter, kann die Miete um bis zu 10 Prozent gesenkt werden. Das Berliner Landgericht hat die Grenze sogar noch enger gezogen. Demnach dürfen höchstens 3 Liter abfließen, bis das Wasser 55 Grad Celsius erreicht haben muss.

2. Kein Warmwasser: Bis zu 30 Prozent Minderung

Wird das Wasser gar nicht mehr warm, weil es beispielsweise über die zentrale Heizungsanlage erhitzt wird und diese ausfällt, stellt dies einen Mangel dar. Dabei ist maßgeblich, dass das Wasser eine Temperatur von 40 Grad Celsius nicht mehr überschreitet. Sollte das Warmwasser komplett ausfallen und der Vermieter wird nicht tätig, kann die Miete um 15 Prozent oder mehr gesenkt werden. Das Amtsgericht Darmstadt hat einem Mieter bei Warmwasserausfall im Winter sogar eine Minderung von 30 Prozent zugesprochen.

3. Undichte Fenster und Zugluft:
Bis zu 15 Prozent Minderung

Sind die Fenster undicht, kann es unangenehm ziehen und die Wärme in den Räumen verloren gehen. Undichte Fenster ermöglichen deshalb eine Mietminderung von bis zu 15 Prozent. Der Vermieter ist dazu verpflichtet die Fenster abzudichten - egal ob Alt- oder Neubau.

4. Zu laute Heizung: Bis zu 15 Prozent Minderung

Macht die Heizung Pump- oder Klopfgeräusche, kann das echt nervig sein. Meistens betrifft dieser Mangel Erdgeschosswohnungen, die über dem Heizungsraum im Keller liegen. Sollte Ihre Heizung Geräusche machen, kann die Miete um bis zu 15 Prozent reduziert werden.
Gut zu wissen: Gelangt vom Heizungsraum übermäßige Wärme in die darüberliegende Wohnung, stellt dies ebenfalls einen Mangel dar.

5. Schimmelbefall: Bis zu 100 Prozent Mietminderung

Wird die Luft kühl und feucht, entstehen optimale Bedingungen für Schimmel. Die Höhe der Mietminderung ist dabei immer von der Ursache und dem Ausmaß abhängig. Entsteht der Schimmel durch falsches Lüften, weil beispielsweise weniger als 10-15 Minuten täglich gelüftet wird, besteht kein Anspruch auf Mietminderung. Ist der Schimmelbefall aber auf einen Baufehler zurückzuführen, kann die Miete reduziert werden. Die Höhe der Minderung richtet sich danach, welche Räume vom Schimmel befallen sind und ob dieser eine "Gesundheitsgefährdung" darstellt. Die Gerichtsurteile erstrecken sich beim Befall des Wohnzimmers von 20 Prozent bis 50 Prozent. Sind alle alle Zimmer betroffen, sind sogar bis zu 100 Prozent Mietminderung drin.

6. Zu kalte Wohnung: Bis zu 20 Prozent Minderung

Wird der Wohnbereich (Küche, Bad, Wohnzimmer) trotz laufender Heizung während der Heizperiode nicht warm, ist eine Reduzierung der Miete möglich. Als Heizperiode gilt meist der Zeitraum Oktober bis April. Tagsüber muss in der Wohnung eine Mindesttemperatur von 20-22 Grad Celsius sichergestellt werden. Zwischen 23 und 6 Uhr reichen auch 18 Grad Celsius aus. Schon eine Verfehlung von 1-2 Grad Celsius, berechtigt zur Mietminderung. Im Fall eines Mieters aus Dresden hat das Oberlandesgericht wegen zu geringer Raumtemperatur für den Zeitraum Oktober bis April eine Minderung von 20 Prozent zugesprochen.

7. Heizungsausfall: Bis zu 70 Prozent Minderung

Fällt die Heizung in den Wintermonaten komplett aus, kann es schnell sehr kalt werden. Die Höhe der Mietminderung hängt davon ab, wie kalt es in der Wohnung ist. Auch wenn die Heizung noch leicht Wärme abgibt, die Zimmertemperatur aber nicht über 14-15 Grad Celsius steigt, ist eine Reduzierung der Miete von bis zu 70 Prozent gerechtfertigt. Ist die Wohnung aufgrund eisiger Temperaturen quasi unbewohnbar, ist auch eine Minderung von bis zu 100 Prozent möglich.

Die Mietminderung gilt dabei immer ab dem Tag, an dem der Vermieter über den Mangel informiert wurde. Setzen Sie dem Vermieter eine Frist, bis wann der Mangel behoben sein muss! 3 bis 4 Tage gelten als angemessen, sind aber nicht gesetzlich festgeschrieben. Ist der Mangel nach dieser Frist immer noch nicht behoben, kann der Mieter einen Handwerker beauftragen und dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellen. Ziehen sich dabei am besten immer einen Zeugen hinzu, der den Mangel und die Durchführung sowie die Kosten der Reparaturarbeiten bestätigen kann.

Zögern Sie nicht bei Mietmängeln


CONNY unterstützt Sie bei der Minderung Ihrer Miete. Egal, welcher Mietmangel vorliegt.