Mieterschutz erklärt

Rauchmelderpflicht: Wer einbaut, wer wartet, wer zahlt

In allen 16 Bundesländern sind Rauchwarnmelder in Mietwohnungen Pflicht; die Nachrüstfristen für Altbauten sind abgelaufen. Einbauen muss der Vermieter, die Wartung liegt in den meisten Ländern beim Mieter, und die Einbaukosten darf der Vermieter mit acht Prozent im Jahr auf die Miete umlegen. Fehlt der Melder, ist das ein Mangel.

5 Min. LesezeitMieterschutz & SicherheitDeutschland
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Kurz gesagt
  • Pflicht in jedem Bundesland, geregelt in der jeweiligen Landesbauordnung. Mindestens in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die ein Fluchtweg führt.
  • Der Vermieter baut ein, und Sie müssen den Einbau dulden (§ 555b Nr. 4 und 5 BGB), auch wenn Sie schon eigene Melder haben.
  • Die Wartung liegt meist beim Mieter: einmal im Jahr prüfen, Batterie wechseln, nicht überkleben. Der Vermieter darf sie übernehmen.
  • Kosten: acht Prozent der Einbaukosten im Jahr als Mieterhöhung (§ 559 BGB); Wartung nur als Betriebskosten, wenn der Vertrag sie nennt; Miete für die Geräte nie.

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Wo sind Rauchmelder Pflicht?

Überall. Jedes Bundesland hat die Pflicht in seine Bauordnung geschrieben, zuerst für Neubauten, dann mit Nachrüstfristen für bestehende Wohnungen. Die letzte Frist lief in Sachsen zum 31. Dezember 2023 ab; in allen anderen Ländern früher, in Berlin und Brandenburg zum 31. Dezember 2020. Heute gilt: Eine Mietwohnung ohne Rauchwarnmelder verstößt gegen die Bauordnung.

Der Grund ist einfach: Die meisten Brandopfer sterben nicht an Flammen, sondern im Schlaf an Rauch. Ein Melder weckt Sie, bevor der Rauch Sie betäubt.

Wenn der Melder anschlägt

Wohnung verlassen, Tür schließen, 112 rufen. Nicht löschen, nicht nach Ursachen suchen: Der Rauch ist beim Alarm meist schon gefährlich.

Wer baut ein, und in welchen Räumen?

Der Einbau ist Sache des Eigentümers, also des Vermieters. Er wählt Gerät, Anzahl und Firma. Sie müssen den Einbau dulden, auch wenn Sie selbst schon Melder aufgehängt haben, weil es sich um eine Modernisierung handelt, die die Sicherheit erhöht (§ 555b BGB).

Vorgeschrieben sind Melder mindestens in Schlafräumen, Kinderzimmern und in Fluren, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen. Berlin und Brandenburg verlangen sie in allen Aufenthaltsräumen außer Küche und Bad. Montiert wird an der Decke, möglichst in Raummitte und mindestens 50 Zentimeter von der Wand entfernt.

Schlafzimmer, Kinderzimmer, Flur als Fluchtweg: immer
Wohnzimmer, Arbeitszimmer: je nach Bundesland, in Berlin und Brandenburg ja
Küche und Bad: nicht vorgeschrieben, wegen Fehlalarmen durch Dampf

Wer wartet den Melder, und wie oft?

In den meisten Bundesländern ist der unmittelbare Besitzer für die Betriebsbereitschaft zuständig, also Sie als Mieter, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. Viele Vermieter tun das, um die Kontrolle zu behalten, oft über einen Dienstleister.

Die Wartung ist keine Fachaufgabe. Nach DIN 14676 heißt das mindestens einmal im Jahr: Prüftaste drücken, Rauchöffnungen auf Staub und Verschmutzung prüfen, Umfeld frei halten, bei Geräten mit Wechselbatterie die Batterie tauschen. Melder mit fest eingebauter Zehn-Jahres-Batterie werden nach zehn Jahren komplett ersetzt.

Einmal im Jahr, mit Datum notiert

Ein Eintrag im Kalender mit Datum der Prüfung genügt als Nachweis, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.

Wer trägt die Kosten?

  • Einbau: Der Vermieter zahlt, darf aber die Miete um acht Prozent der Einbaukosten im Jahr erhöhen (§ 559 BGB). Bei 60 Euro je Melder und drei Meldern sind das 14,40 Euro im Jahr, also 1,20 Euro im Monat.
  • Wartung: Lässt der Vermieter warten, sind das „sonstige Betriebskosten“. Er darf sie nur umlegen, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich nennt.
  • Miete oder Leasing der Geräte: nicht umlegbar. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass Mietkosten für Rauchmelder keine Betriebskosten sind (VIII ZR 379/20).
  • Reparatur und Austausch: Instandhaltung, zahlt der Vermieter, nie über die Betriebskosten.
  • Fehlalarm: Die Feuerwehr stellt dem Mieter nichts in Rechnung, es sei denn, der Alarm beruht auf grob falscher Wartung durch ihn.

Was sonst in einer Abrechnung stehen darf, lesen Sie unter Umlagefähige Nebenkosten.

Was tun, wenn der Melder fehlt?

Dann ist die Wohnung mangelhaft. Sie haben Anspruch auf den Einbau (§ 535 Abs. 1 BGB) und können ihn schriftlich mit Frist verlangen. Gleichzeitig verstößt der Vermieter gegen die Bauordnung; die Bauaufsicht kann ihn dazu anhalten. Eine Mietminderung wegen des fehlenden Melders allein haben Gerichte bisher kaum anerkannt, der Anspruch auf Einbau ist der wirksame Hebel.

So schreiben Sie: „In meiner Wohnung fehlen die nach der Bauordnung vorgeschriebenen Rauchwarnmelder im Schlafzimmer und im Flur. Bitte lassen Sie diese bis zum [Datum in 14 Tagen] einbauen.“

Häufige Fragen zur Rauchmelderpflicht

Darf ich den Einbau ablehnen, weil ich eigene Melder habe?

Nein. Der Vermieter darf einheitliche Geräte einbauen und Sie müssen es dulden; so hat es der Bundesgerichtshof entschieden.

Muss ich die Wartung bezahlen, obwohl nichts im Vertrag steht?

Nein. Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag sind Wartungskosten nicht umlegbar.

Der Melder ist kaputt. Wer zahlt den neuen?

Der Vermieter. Austausch ist Instandhaltung und darf nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden.

Gilt die Pflicht auch für Eigentumswohnungen?

Ja, dieselben Regeln gelten für alle Wohnungen.

Ich bin schwerhörig oder gehörlos. Was gilt?

Melder mit Licht- und Vibrationsalarm können nachgerüstet werden; die Kosten übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse.

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