Abfindung bei Kündigung? Jetzt möglichst hohe Entschädigung sichern

Einen grundsätzlichen Abfindungsanspruch gibt es nach einer Kündigung nicht. Wer seine Recht kennt und gut verhandelt, kann aber häufig eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber herausholen.

Kurz gesagt

  • Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.
  • Die Zahlung einer Abfindung ist entweder vertraglich vereinbart, ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers oder Ergebnis einer Kündigungsschutzklage.
  • Per Faustformel lässt sich die Höhe der Abfindung vorab berechnen – wer gut verhandelt, holt häufig mehr heraus.

Wird bei Kündigung immer eine Abfindung fällig?

Anders als viele glauben, gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Ein Unternehmen muss seinem Mitarbeiter nur dann eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlen, wenn dies explizit so

  • im Arbeitsvertrag
  • im Tarifvertrag oder
  • in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.

In vielen Fällen zahlen Arbeitgeber trotzdem eine ‘freiwillige’ Abfindung. Nicht aus Großzügigkeit, sondern um sich freizukaufen und einen womöglich noch teureren Rechtsstreit zu umgehen.

Denn die meisten Arbeitnehmer in Deutschland genießen gesetzlichen Kündigungsschutz, der sie vor willkürlichen Entlassungen schützt. Eine zulässige Kündigung ist dadurch an hohe Anforderungen geknüpft und gar nicht so einfach durchzusetzen. In jedem Fall muss ein zulässiger Kündigungsgrund vorliegen.

Klagen Arbeitgeber vor dem Arbeitsbericht, können sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung juristisch überprüfen lassen – rein statistisch mit guten Erfolgsaussichten: Viele Prozesse vor dem Arbeitsgericht enden zugunsten des Arbeitnehmers.

Wichtig: Wer gekündigt wird, hat drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Nach Ablauf der Klagefrist ist die Kündigung in jedem Fall wirksam und kann nicht mehr angefochten werden.

Wann zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung bei Kündigung?

Auch wenn Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Entschädigung haben, ist die Zahlung einer Abfindung doch eine gängige arbeitsrechtliche Praxis. In den folgenden Fällen haben gekündigte Mitarbeiter gute Aussichten.

Die Abfindung ist vertraglich vereinbart

Der Arbeitgeber muss in jedem Fall eine Abfindung zahlen, wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsehen.

Das Unternehmen bietet einen Aufhebungsvertrag an

Mit einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als eine Kündigung ist diese Vereinbarung beidseitig – der Mitarbeiter muss also zustimmen.

In der Folge wird der Arbeitgeber seinen Angestellten los, ohne ihm zu kündigen. Er muss also auch die Vorschriften des Kündigungsschutzes nicht berücksichtigen. Der Arbeitnehmer erhält dafür eine sogenannte Abfindungsentschädigung. Der Nachteil: Es droht möglicherweise eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Das Unternehmen kündigt betriebsbedingt

Häufig bieten Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung von sich aus die Zahlung einer Entschädigung an, wenn der Mitarbeiter sich im Gegenzug bereit erklärt, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Wichtig: Das Abfindungsangebot muss bereits Bestandteil des Kündigungsschreibens sein.

Der Arbeitnehmer klagt erfolgreich vor dem Arbeitsgericht

Entscheidet ein Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, dass die Kündigung unwirksam ist, müsste das Unternehmen den Mitarbeiter eigentlich weiterbeschäftigen. Häufig ist das Verhältnis durch den Rechtsstreit aber so zerrüttet, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wäre. Das Gericht beendet den Arbeitsvertrag durch ein Auflösungsurteil und spricht dem Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung zu.

In einigen Fällen lenken Unternehmen sogar vor der Urteilssprechung ein und bieten von sich aus einen sogenannten Abfindungsvergleich an, wenn absehbar ist, dass vor Gericht eine Niederlage droht.

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Gibt es eine Abfindung auch bei eigener Kündigung durch den Mitarbeiter?

In den allermeisten Fällen werden Abfindung gezahlt, wenn der Arbeitgeber kündigt. Eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer kann allerdings fällig werden, wenn sich das Unternehmen vertragswidrig verhält, also beispielsweise...

  • das Gehalt wiederholt nicht oder unpünktlich zahlt oder
  • Arbeitsschutzbedingungen missachtet werden.

Kündigt der Arbeitnehmer berechtigterweise fristlos, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Sie dient als Schadensersatz für den nicht selbst verschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes. Achtung: Arbeitnehmer sollten in jedem Fall Beweise sichern, um das Fehlverhalten ihres Arbeitgebers nachweisen zu können.

Wie viel Abfindung ist möglich?

Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt, sondern frei verhandelbar. Es hat sich aber eine Faustformel etabliert, mit der sich die sogenannte Regelabfindung berechnen lässt: Pro Beschäftigungsjahr gibt es halbes bis ein volles Monatsgehalt.

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Die Regelabfindung dient lediglich als Richtwert. Individuelle Faktoren wie das Alter, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die Familiensituation und nicht zuletzt auch die Erfolgsaussichten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung können einen erheblichen Einfluss auf die Abfindungshöhe haben.

Die Erfahrung zeigt, dass sich juristische Unterstützung rentiert: Wer sich einen Anwalt nimmt, kann bis zu viermal mehr Abfindung herausholen als gekündigte Arbeitnehmer, die selbst mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln.