Betriebsbedingte Kündigung: So gibt es die Abfindung

Auch bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine Abfindungszahlung nicht selbstverständlich. In drei Fällen muss der Arbeitgeber aber Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlen.

Kurz gesagt

  • Wer betriebsbedingt gekündigt wird, erhält nicht automatisch eine Abfindung.
  • Der Arbeitgeber muss die Entschädigung nur zahlen, wenn dies vertraglich festgelegt ist oder der Mitarbeiter erfolgreich klagt.
  • Einige Unternehmen bieten auch freiwillig eine Abfindung oder einen Aufhebungsvertrag an, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Nein. Es gibt im deutschen Arbeitsrecht keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch – auch nicht bei einer betriebsbedingten Kündigung. Eine Abfindung ist eine freiwillige Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Trotzdem bieten Unternehmen gerade bei betriebsbedingten Kündigungen häufig Abfindungen an. Es gibt drei Wege, auf denen gekündigte Mitarbeiter eine Entschädigung von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten können.

Die Abfindung ist individuell vereinbart

Unternehmen müssen in jedem Fall Abfindung zahlen, wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsehen.

Das Unternehmen bietet die Abfindung freiwillig an

Häufig bieten Unternehmen bei betriebsbedingten Kündigungen freiwillig eine Abfindung an. Die Entschädigung erhält der Mitarbeiter, wenn er im Gegenzug darauf verzichtet, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Der Arbeitnehmer klagt vor Gericht

Reicht ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein, überprüft ein Arbeitsgericht die Kündigung. Ist sie nicht rechtmäßig, erhält der Arbeitnehmer in den meisten Fällen eine Entschädigungszahlung. Wer klagen kann und was die Klage bewirkt, wird im nächsten Kapitel detailliert beschrieben.

Wenn keine vertragliche Regelung besteht und das Unternehmen auch von sich aus keine Abfindungszahlung anbietet, ist die Kündigungsschutzklage der einzige Weg, um den ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung zu bewegen.

Wer kann klagen?

Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz steht, haben das Recht, sich gerichtlich gegen die Kündigung zu wehren. Das Arbeitsverhältnis ist automatisch geschützt, wenn

  • der Mitarbeiter länger als sechs Monate angestellt ist
  • das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt

Wichtig: Ab dem Zeitpunkt der Kündigungszustellung bleiben nur drei Wochen Zeit, um Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Danach ist die Kündigung in jedem Fall wirksam.

Was passiert, wenn ich klage?

Reicht ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein, überprüft ein Arbeitsgericht, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Betriebsbedingte Kündigungen sind grundsätzlich zulässig – aber an hohe juristische Anforderungen geknüpft.

Weist der Arbeitsrichter die Kündigung als unwirksam zurück, müsste das Unternehmen den Mitarbeiter eigentlich weiterbeschäftigen. Meist ist das Verhältnis durch den Rechtsstreit aber so zerrüttet, dass sich das Unternehmen lieber durch einen Abfindungsvergleich freikauft. Ist absehbar, dass vor Gericht eine Niederlage droht, bieten viele Unternehmen sogar vor der Urteilssprechung eine Abfindung an.

Ausnahmen: Kleinbetrieb und Kündigung während der Probezeit

Mitarbeiter von Kleinbetrieben mit weniger als 10 dauerhaft angestellten Arbeitnehmern haben keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die kürzer als sechs Monate beschäftigt sind, sich also noch in der gesetzlichen Probezeit befinden.

Eine Kündigung ist in beiden Fällen leichter möglich. In der Regel können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen wirksam kündigen.

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In einigen Fällen bietet der Arbeitgeber statt der betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag an. Das Unternehmen umgeht damit das Risiko eines Rechtsstreits. Denn Bedingung ist, dass der Mitarbeiter auf eine Klage verzichtet. Im Gegenzug erhält er die Abfindung.

Ob der Aufhebungsvertrag eine gute Alternative ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt in erster Linie davon ab, ob die angebotene Abfindung angemessen ist. Wie viel Abfindung im Einzelfall angebracht ist, bestimmen individuelle Faktoren wie

  • das Bruttomonatsgehalt,
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • die Verhandlungsposition in einem möglichen Gerichtsprozess
  • Nutzen Sie den Abfindungsrechner von Conny, um zu ermitteln, wie viel Abfindung Ihnen zustehen könnte.

Achtung: Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Das Risiko reduziert sich, wenn aus dem Dokument hervorgeht, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrags erfolgte, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Es empfiehlt sich aber, sich vor der Unterzeichnung bei der Arbeitsagentur abzusichern.

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