Mietminderung bei Schimmel

Schimmel kann in vielen Formen und Farben auftreten - staubig, flockig, schmierig, schwarz, grün oder sogar rot. Oft bildet er sich auf der Tapete, aber auch viele weitere Oberflächen können schimmeln. Schimmel ist zwar nicht immer gesundheitsgefährdend, in der Regel ist er aber ein Schaden am Bauwerk oder der Einrichtung. Ist eine Wohnung von Schimmel betroffen, wird dies meist als Mangel anerkannt. In welchem Fall Sie bei Schimmel Ihre Miete senken können, erläutern wir Ihnen hier.

Den Schimmelbefall sofort dem Vermieter melden

Egal, welcher Mangel in Ihrer Wohnung vorliegt, Sie müssen diesen "unverzüglich" Ihrem Vermieter melden. Dadurch soll verhindert werden, dass der Mangel und dessen Folgen größer werden, intensivieren oder festigen. Sie geben außerdem Ihrem Vermieter die Möglichkeit dem Mangel nachzugehen und zu überprüfen, ob tatsächlich ein Mietmangel vorliegt. Liegt ein Mangel vor, muss der Vermieter diesen beseitigen. Vor allem bei Schimmel wird dadurch der Mieter geschützt, aber auch das Eigentum des Vermieters. Allerdings ist nicht jeder Schimmel sichtbar. Haben Sie einen Schimmelverdacht, müssen Sie auch in diesem Fall den Vermieter "unverzüglich" informieren.

Unsichtbaren Schimmel erkennen


Nur weil der Schimmel nicht sichtbar ist, kann er trotzdem vorhanden sein. Dafür gibt es einige Anzeichen. Die häufigsten Merkmale sind eine hohe Luftfeuchtigkeit in den betroffenen Räumen und ein markanter Geruch. Steigt die Raumluftfeuchtigkeit auf über 80% bei einer Temperatur von 20 bis 30°C, breitet sich Schimmel besonders gut aus.

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Was kann ich tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Haben Sie Ihrem Vermieter den Schimmelbefall gemeldet und dieser unternimmt nichts, um den Mangel zu beseitigen, sind Sie grundsätzlich berechtigt die Miete zu mindern. Der Gesetzgeber gibt sogar vor, dass Sie nicht verpflichtet sind den Vermieter gesondert über die Mietminderung zu informieren.

Sie sollten die Miete aber nicht voreilig mindern. Stellt der Schimmelbefall einen Mangel dar, der nicht zur Mietminderung berechtigt oder ist die Minderung zu hoch angesetzt, kommen Sie mit einem Teil der Mietzahlung in Verzug. Summiert sich dieser Betrag auf, hat der Vermieter möglicherweise einen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses. Lassen Sie deshalb immer juristisch prüfen, ob der Schimmelbefall bei Ihnen zur Mietminderung berechtigt und in welcher Höhe die Miete gemindert werden kann.

Ein Schimmelbefall berechtigt beispielsweise nicht zur Mietminderung, wenn der Mieter die Wohnung nicht sorgfältig behandelt und darin die Ursache für den Schimmel liegt.

Weitere Informationen zum Vorgehen bei Mietmängeln finden Sie hier.

Schimmelbefall durch falsches Lüften

Ein häufiger Grund für Schimmelbefall ist ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten des Mieters. So sollte regelmäßig für 10 bis 15 Minuten durchgelüftet werden und auch nach dem Kochen oder Duschen sollte angemessen gelüftet werden. Verfügt das Bad nicht über ein Fenster, sondern nur über eine Entlüftungsanlage, kann ein möglicher Schimmelbefall bereits außerhalb des Verantwortungsbereichs des Mieters liegen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit zur Mietminderung, sollte aber auch immer juristisch geprüft werden.

Schimmel in der Wohnung vorbeugen

Auch unscheinbare Dinge, wie falsch platzierte Möbel, können Schimmel auslösen. So kann sich Tauwasser bilden und Schimmel hervorrufen, wenn die Möbel zu dicht an der Wand sind. Es wird daher empfohlen, dass Möbel den Abstand zur Wand, der durch die Scheuerleiste vorgegeben wird, einhalten sollten. Dies ermöglicht eine Luftzirkulation zwischen Möbelstück und Wand.

Weitere Informationen zur Vorbeugung von Schimmel finden Sie auf der Website des Umweltbundesamtes und der Verbraucherzentrale.

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