Rückzahlung der Mietkaution nach dem Auszug
Sie ziehen in in eine neue Wohnung, aber Ihr ehemaliger Vermieter behält einfach Ihre Mietkaution ein. Solche Vorfälle sind ein häufiges Ärgernis bei Umzügen. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie als Mieter haben und in welchen Fällen der Vermieter die Kaution einbehalten darf.
Kurz gesagt: Was ist die Mietkaution?
- Die Mietkaution dient als Sicherheitsleistung des Mieters. Sie soll etwaige Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgleichen.
- Die Kaution wird in der Regel durch die Zahlung auf ein Mietkautionskonto hinterlegt oder durch eine Bankbürgschaft geleistet.
- Die Höhe der Mietkaution darf die Summe von drei Monatskaltmieten nicht übersteigen.
Gründe zur Einbehaltung der Kaution
Viele Mieter wundern sich, warum ihr Vermieter die Kaution nach dem Auszug nicht direkt zurückzahlt. Die folgenden Gründe können den Vermieter dazu berechtigen, die gesamte oder einen Teil der Kaution einzubehalten:
- Nebenkostennachzahlungen: Die jährliche Nebenkostenabrechnung ist der häufigste Grund. Aus der Abrechnung können sich nach Auszug noch Nachzahlungen für den Mieter ergeben. Für diesen Fall darf der Vermieter zumindest einen Teil der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten.
- Mietzahlungsrückstand: Der Vermieter kann während der Mietzeit entstandene Mietzahlungsrückstände mit der hinterlegten Kaution verrechnen.
- Beschädigung der Wohnung: Die Wohnung wurde vom Mieter beschädigt und demnach nicht im angemieteten Zustand zurückgegeben.
- Verzögerte Wohnungsrückgabe: Nach § 546a BGB kann der Vermieter eine Entschädigung für die verspätete Übergabe verlangen.
- Mangelhafte Schönheitsreparaturen: In den meisten Mietverträgen wird vereinbart, dass der Mieter anfallende Schönheitsreparaturen übernehmen muss. Wurden diese nicht wie vereinbart ausgeführt, kann der Vermieter eine entsprechende Entschädigung verlangen.
Tipp: Informieren Sie sich vor dem Ausführen der Schönheitsreparaturen darüber, ob die dazugehörige Klausel im Mietvertrag gültig ist. Sollte die Schönheitsreparaturklausel ungültig sein, müssen Sie die Renovierungsarbeiten nicht durchführen. Bei CONNY können Sie die Schönheitsreparaturklausel überprüfen und durch die CONNY-Vertragsanwälte abwehren lassen.
Wie lange darf die Kaution einbehalten werden?
Der Vermieter muss innerhalb einer Frist feststellen, ob gegenüber dem Mieter noch Forderungen bestehen. Diese Frist ist pro Einzelfall unterschiedlich. Sollten gegenüber dem Mieter noch Forderungen bestehen, darf der Vermieter je nach Fall einen Teil oder die gesamte Kaution einbehalten. Wenn eine Forderungen mehr bestehen, besteht auch kein Sicherungsgrund mehr. Der Vermieter muss die Kaution an den Mieter zurück erstatten.
Der häufigste Grund für eine spätere Rückerstattung der Kaution oder eines Teilbetrags sind die Nebenkosten. Die möglichen Nebenkostennachzahlungen kann der Vermieter erst durch die jährliche Nebenkostenabrechnung feststellen. Laut § 556 Abs. 3 BGB hat der Vermieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, Ihnen die Nebenkostenabrechnung zuzustellen.
Mit der Nebenkostenabrechung nach Ihrem Auszug wird dann auch die Rückzahlung der einbehaltenen Kaution fällig. Sollten Sie als Mieter durch die Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung leisten müssen, darf der Vermieter diesen Betrag von der einbehaltenen Kaution abziehen.
Sie ziehen zu Beginn des Abrechnungszeitraums für die Nebenkosten aus der Wohnung aus? Damit Sie nicht zu lange auf die Nebenkostenabrechnung warten müssen, gilt auch hier für den Vermieter eine vom Einzelfall abhängige angemessene Frist zur Erstellung der Abrechnung. Diese richtet sich hauptsächlich nach dem Zugang der für die Abrechnung relevanten Daten beim Vermieter.
Somit kann eine Rückerstattung der vollen Kaution auch beispielsweise erst sechs Monate nach dem Auszug aus der Wohnung rechtmäßig sein.
Kann die Kaution „abgewohnt“ werden?
Die Mietkaution dient als Sicherheitsleistung des Mieters, um etwaige Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter auszugleichen. Viele Mieter glauben daher, dass Sie nach Kündigung des Mietverhältnisses die Kaution „abwohnen“ können und stellen die Mietzahlungen ein. Dies ist nicht erlaubt, weil Sie erst nach dem Ende des Mietvertrages einen Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution haben.
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