Aktuelle Informationen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit

Kurzarbeit kann Angestellte in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vor der Entlassung schützen. Denn Teile ihres Gehalts zahlt vorübergehend der Staat. Den Antrag stellt das Unternehmen bei der Arbeitsagentur. Während der Corona-Pandemie gilt ein erweitertes Kurzarbeitergeld.

Kurz gesagt:

  • In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können Unternehmen Kurzarbeit beantragen und die Arbeitszeit sowie das Gehalt der Angestellten reduzieren
  • Mit dem Kurzarbeitergeld gleicht die Arbeitsagentur die Gehaltseinbußen teilweise aus.
  • Nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Was ist Kurzarbeit?

Wenn ein Unternehmen wegen erheblichem Arbeitsausfall vorübergehend die normale Arbeitszeit seiner Mitarbeiter verringern muss, spricht man von Kurzarbeit. Kurzarbeit ist ein sinnvolles Mittel, um zu verhindern, dass Angestellte wegen schlechter Auftragslage gekündigt werden müssen.

Kurzarbeit kann für die gesamte Belegschaft oder auch nur Teile eines Betriebs angeordnet werden. Angestellte in Kurzarbeit arbeiten weniger oder überhaupt nicht. Das Unternehmen zahlt in dieser Zeit auch weniger bzw. gar kein Gehalt.

Angestellte haben Anspruch auf das sogenannte Kurzarbeitergeld, das den Verdienstausfall zumindest teilweise ausgleichen soll. Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis – geringfügig Beschäftigte in 450-Euro-Jobs erhalten kein Kurzarbeitergeld.

Linktipp: Unter welchen Umständen der Arbeitgeber Mitarbeiter entlassen kann, lesen Sie im Beitrag “Kündigung Kurzarbeit”

Wie viel Kurzarbeitergeld steht mir zu?

Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist an das individuelle Monatseinkommen gekoppelt. Der Arbeitgeber beantragt die Ersatzleistung bei der Agentur für Arbeit – Angestellte müssen nichts weiter unternehmen.

Erweitertes Kurzarbeitergeld während Corona

Während der Corona-Pandemie zahlt die Arbeitsagentur ein gestaffeltes Kurzarbeitergeld mit höheren Prozentsätzen als üblich. Die folgenden Regelungen gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2020 entstanden ist.

  • Ab dem 4. Bezugsmonat: 70 Prozent des Monatsnettogehalts bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern
  • Ab dem 4. Bezugsmonat: 80 Prozent des Monatsnettogehalts bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern

Normales Kurzarbeitergeld

Außerhalb des oben genannten Zeitraums beträgt das Kurzarbeitergeld

  • 60 Prozent des Monatsnettogehalts bzw.
  • 67 Prozent des Monatsnettogehalts für Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind

Wichtig: Wenn das Kurzarbeitergeld nicht zum Leben ausreicht, können Angestellte weitere Leistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II bei der Arbeitsagentur beantragen.

Wie lange erhalte ich Kurzarbeitergeld?

Normalerweise kann ein Unternehmen das Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate beantragen. In der Corona-Pandemie wurde die Bezugsdauer auf 24 Monate erweitert. Erhält das Unternehmen in dieser Zeit einen größeren Auftrag, kann die Kurzarbeit auch unterbrochen und – sofern nötig – anschließend wieder fortgesetzt werden.

Werden während der Kurzarbeit auch meine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt?

Ja, die Arbeitsagentur übernimmt auch die Sozialversicherungsbeiträge von Angestellten in Kurzarbeit. Abhängig vom Zeitpunkt der Maßnahme werden unterschiedliche Pauschalen geleistet:

  • Kurzarbeit zwischen 01.01.2021 und 30.06.2021: 100 Prozent Erstattung
  • Kurzarbeit zwischen 01.07.2021 und 31.12.2021: 50 Prozent Erstattung

Werden Nebentätigkeiten aufs Kurzarbeitergeld angerechnet?

In Absprache mit dem Arbeitgeber können Angestellte einen Nebenjob annehmen – auch in Kurzarbeit. Wurde die Nebentätigkeit schon vor Einführung der Kurzarbeit ausgeübt, wird das zusätzliche Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Einkommen aus Nebentätigkeiten, die erst in der Kurzarbeit aufgenommen wurden, werden auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und reduzieren dadurch die Höhe der Unterstützung. Minijobs mit einem Monatseinkommen von maximal 450 Euro bleiben aber vorläufig bis zum 31. Dezember 2021 vollständig anrechnungsfrei.

Wichtig: Damit ein Nebenverdienst während Kurzarbeit nicht angerechnet wird, reicht es normalerweise aus, wenn der Arbeitsvertrag vor Beginn der Kurzarbeit geschlossen wurde. Ganz auf Nummer sicher geht, wer bereits mindestens einen Tag vor Bezug des Kurzarbeitergelds im Nebenjob gearbeitet hat.

Sind Überstunden während Kurzarbeit zulässig?

Während der Kurzarbeit darf ein Unternehmen grundsätzlich keine Überstunden anordnen. Das ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig – beispielsweise, wenn ein wichtiger Eilauftrag abgeschlossen werden muss. Bevor der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen kann, muss er zunächst alle Überstunden seiner Angestellten abgelten.