Alles zu Steuern auf Abfindung – und 4 Tipps zum Geldsparen
Wer eine Abfindung bekommt, muss darauf in jedem Fall Steuern zahlen. Es gibt aber vier Möglichkeiten, um die Abzüge zu senken und eine höhere Nettoabfindung herauszuholen.
Kurz gesagt
- Seit 2006 müssen Abfindungen voll versteuert werden, im Regelfall werden aber keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.
- Der ehemalige Arbeitgeber muss die Steuern direkt an das Finanzamt abführen – und dabei die steuergünstigste Variante anwenden.
- Wer eine Abfindung bekommt, hat vier Möglichkeiten, um Steuern zu sparen.
Muss ich auf meine Abfindung Steuern zahlen?
Ja, seit 2006 werden Abfindungen steuerlich wie Lohnzahlungen behandelt: Es fällt Einkommenssteuer an. Ob der Abfindungsanspruch aus einem Aufhebungsvertrag oder einer Kündigungsschutzklage stammt, spielt keine Rolle.
Wer kirchensteuerpflichtig ist, muss zusätzlich zur Einkommenssteuer auch Kirchensteuer auf seine Abfindung entrichten.
Werden auch Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung fällig?
Nein, Abfindungen sind sozialversicherungsfrei. Wer eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält, muss davon also keine Beiträge in die Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung leisten.
Eine Ausnahme von der Regel gilt für freiwillig Krankenversicherte: Sie müssen zusätzlich zu den Steuern auch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
4 Möglichkeiten, um bei einer Abfindung Steuern zu sparen
Steuern auf die Abfindung lassen sich zwar nicht umgehen, aber immerhin reduzieren. Mit den folgenden vier Möglichkeiten können Sie die Steuerlast senken und eine höhere Nettoabfindung herausholen.
Fünftelungsmethode
Einkommenssteuersätze sind progressiv. Das bedeutet: Je höher das Einkommen, desto höher sind die prozentualen Steuerabzüge. Weil Abfindungen zum Jahresbrutto addiert werden, können auch Normalverdiener durch die hohe Einmalzahlung vorübergehend in Spitzensteuersätze rutschen. Mit der sogenannten Fünftelungsmethode lässt sich die Steuerlast reduzieren. Dabei wird die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt.
Einzelveranlagung statt Ehegattensplitting
Unter normalen Umständen bringt das Ehegattensplitting vielen verheirateten Paaren steuerliche Vorteile. Beide Einkommen werden dabei addiert und mit den vorteilhaften Steuersätzen der sogenannten Splittingtabelle versteuert.
Wenn ein Ehepartner allerdings eine Abfindung erhält, kann eine vorübergehende Einzelveranlagung steuerlich günstiger sein – obwohl dann für beide Partner die ungünstigeren Steuersätze der Grundtabelle gelten. Es lohnt sich insbesondere dann nachzurechnen, wenn es einen besonders großen Unterschied in den Einkommen der beiden Ehepartner gibt.
Auszahlungszeitpunkt optimieren
Steuern lassen sich unter Umständen auch durch einen günstigen Auszahlungszeitpunkt sparen: Wer im Folgejahr der Kündigung kein oder nur ein niedriges Einkommen erwartet, sollte versuchen, die Auszahlung der Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben.
Steuern auf die Abfindung werden nämlich immer am Gesamteinkommen des Auszahlungsjahres bemessen. Wer sein Jahreseinkommen durch eine Verschiebung der Auszahlung ins Folgejahr reduzieren kann, muss auch weniger Steuern zahlen.
Kirchensteuer reduzieren
Wer kirchensteuerpflichtig ist, muss auch auf seine Abfindung Kirchensteuer entrichten. Es gibt zwar keinen rechtlichen Anspruch darauf, aber viele Landeskirchen und Bistümer gewähren ihren Mitgliedern bei außerordentlichen Einkünften einen Teilerlass – meist 50 Prozent.
Um die Kirchensteuer auf die Abfindung zu reduzieren, muss ein Antrag bei der zuständigen Landeskirche bzw. beim Bistum gestellt werden. In der Regel ist eine Kopie des Steuerbescheids und eine schriftliche Begründung für den Erlass erforderlich.
Wer führt die Steuern an das Finanzamt ab?
Der Arbeitgeber ist – wie bei einer normalen Gehaltszahlung auch – für die Versteuerung der Abfindung zuständig. Er muss die Lohnsteuer berechnen und sie direkt an das zuständige Finanzamt abführen. Der Betrag, den der Arbeitnehmer per Überweisung erhält, ist die Nettoabfindung. Alle Steuern sind bereits abgezogen.
Es ist auch die Pflicht des Arbeitgebers zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fünftelungsmethode erfüllt sind und Steuervorteile bringen
Wie gebe ich die Abfindung in der Steuererklärung an?
Wer eine Abfindung erhalten hat, gibt diese in der Anlage N seiner Einkommensteuererklärung an. Es empfiehlt sich, der Steuererklärung auch die Abfindungsvereinbarung bzw. den Aufhebungsvertrag beizufügen. Das Finanzamt überprüft dann, ob der ehemalige Arbeitgeber die steuersparende Fünftelungsmethode angewendet hat – und berechnet die Steuern ggf. neu.
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